BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 505 /1 3 vom 26. März 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 1 und 3 auf dessen Antrag, und de r Beschwerdeführer am 26. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten F . wird das U r- teil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Mai 2013, s o- weit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Auf die Revision der Angeklagten B . wird das vo r- genannte Urteil, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2 . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgeri cht z u- ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 3 . Die weiter gehende Revision des Angeklagten F . wird verworfen. Gründe: D as Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes zu leben s- langer Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen ri chten sich ihre Revisionen mit der Sachrüge . Das Rechtsmittel der Angeklagten B . führt zur Urteilsaufh e- bung im Ganzen, soweit es sie betrifft. Das Rechtsmittel des Angeklagten F . hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. 1 - 3 - I. 1. Nac h den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten L e- bens gefährten , sie lebten unter Obdachlosen und waren alkoholabhängig . Am 30. April 2012 wurde ihnen in ihrer vorübergehenden Unterkunft ein Hausverbot erteilt. Sie luden ihre Habe in einen Eink aufswagen und ver ließen die Unte r- kunft, um zunächst gemeinsam mit anderen Obdachlosen die Zeit im Freien zu verbringen und dann in einer Unterführung zu übernachten . Der Angeklagte F . hatte den Verdacht, dass der zum Kreis der Obdachlosen gehörende S . an einem sexuellen Kontakt mit der Angeklagten B . interessiert sei. Deshalb war er eifersüchtig und aggressiv. Er drohte damit, den gehbehi n- derten S . umzubringen. Ein anderer Obdachloser konnte zunächst eine Eskalation verhi ndern. Nachdem sich die Angeklagten in eine nahe gelegene Unterführung zurückgezogen hatten, ging der stark alkoholisierte S . auf seinem Weg zu einem ontainer auf die Unterführung zu, weil er dort Stimmen hörte. Der Angeklagte F . erkannte eine Gelegenheit, S . , r- suchte, ihn durch Genickbruch zu töten. Dabei brach er ihm die Kehlkopfhörner sowie das Zungenbein und ließ das Opfer zu Boden fallen. Dann tr at der Ang e- klagte F . den B ewusstlosen ins Gesicht, zog ihn gemeinsam mit der A n- geklagten B . einige Meter von der Unterführung weg auf den gepflasterten Weg, wo er weiter auf Kopf und Oberkörper des Opfers ein trat. Durch die Tritte erlitt das Opfer umfangreiche Zertrümmerungen der Gesichtsknochen sowie Rippenbrüche , wollte aber aus der Sicht des Täters Die Angeklagte B . erkannte die mit Tötungs vorsatz ausgeführten H an d- lungen und befürchtete, dass sie erhebliche strafrechtliche Folgen für ihren L e- bensgefährten haben könnten . Sie zerschlug eine kleine Flasche , nahm ein Bruchstück des Glases, trat an das Opfer heran und schnitt ihm mehrfach in 2 - 4 - den Hals . Danach fühlte sie ihm den Puls, bis dieser nicht meh r spürbar war. Der Angeklagte F . trat auch danach noch auf das Opfer ein, holte einen Hammer und schlug dem bereits Verstorbenen damit mehr fach auf den Kopf. 2. Das Landgericht hat darin einen Mord durch den Angeklagten F . aus niedrigen Bewe ggründen gesehen. Die Angeklagte B . habe diesem S . iches Verhältnis u n- terhalten hatte, habe sie sich in der Ta t situation dazu berufen gefühlt, das Opfer zusammen mit ihrem Lebensgefähr ten zu To de zu bringen. Das gesamte Ta t- bild , einschließlich der Tatvorgeschichte, der Persönlichkeit der Mitangeklagten, ihrer Beziehung zum Opfer und des Nachtatverhaltens , s tehe na ch allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und sei deshalb verachtenswert. Daher sei auch ihre Tat als Mord aus niedrigen Beweggründen zu bewerten. II. 1. Die Revision des Angeklagten F . gegen dieses Urteil ist unb e- gründet, soweit sie sic h gegen den Schuldspruch richtet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu seiner Tat ist rechtsfehlerfrei. Auch die Bewertung der Tat als Mord aus niedrigen Bewegründen ist rechtlich nicht zu beanstanden. J edoch unterliegt der Strafausspruch gegen den A ngeklagten F . der Aufhebung, weil das Landgericht versäumt hat, eine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu erörtern. Nach den Urteilsgründen hatte der Angeklagt e F . mit seinen Angaben im Rahmen einer polizeilichen Ve r- nehmung wesentlich dazu beigetragen, dass die Tat der Angeklagten B . , wie sie vom Landgericht festgestellt wurde, aufgedeckt werden konnte. Das hätte Anlass zur Prüfung der Strafmilderungsnorm gegeben , wie es der Gen e- ralbundesan walt in seiner Antragsschrif t vom 4. Oktober 2013 erläutert hat . 3 4 5 - 5 - Die Feststellungen zum Strafausspruch gegenüber dem Angeklagten F . sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können aufrecht erhalten blei ben. 2. Die Revision der Angeklagten B . hat mit der Sach rüge Erfolg, weil die Urteilsgründe den gegen sie gerichteten Schuldspruch wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen nicht tragen. Sie lassen vielmehr besorgen, dass das Landgericht von einem falschen Maßstab ausgegangen ist. r brutalen Tötung kommt es dafür nicht an, sondern auf eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Han d- lungsantriebe des jeweiligen Täters maßgeblichen Faktoren ( vgl. Senat , Urteil vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 131 ). Auch i st die vom Landgericht hervorgehobene . mit dem A n- geklagten F . nicht von Belang, weil eine Zurechnung d es von dem Mitt ä- ter verwirklichten Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nach § 25 Abs. 2 StGB nicht mö glich ist . Mittäter einer vorsätzlichen Tötung können wegen To t- schlags oder Mordes unterschiedlich beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 233). Ein Handeln aus niedrigen Beweggründen ist für jeden Mittäter der v orsätzlichen Tötung gesondert zu pr ü- fen. Daran sind die Überlegungen der Schwurgerichtskammer durch die He r- vorhebung einer . mit ihrem Lebensgefäh r- ten zum Teil vorbeigegangen . Im Übrigen hat das Landgericht Gesich tspunkte hervorgehoben, die eine Bewertung des Motivs als besonders verachtenswert nicht rechtfertigen. Aus lässt sich für die Angeklagte B . dem Getöteten gehabt hatte, kein nie driger 6 7 8 9 - 6 - Beweggrund ableiten . s- sagekraft. Die Absicht der Angeklagten B . , eine andere Tat, nämlich die jenige des Mittäters (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 1956 - 2 StR 432/55, BGHSt 9, 180, 1 82) , zu verdecken, hat das Landgericht unbeschadet seiner - auch nicht näher erläuterten - Feststellung, sie habe au ch e- bei der rechtlichen Würdigung nicht zu Grunde gelegt. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 10
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