ECLI:DE:BGH:2017:190117B2STR505.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 505/16 vom 19. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 19. Januar 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Juli 201 6 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos ten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurg e- richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Wa ffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung fo r- me l len und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg . 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 S tPO). 2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge führt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten. Nach den Urt eilsgründen 1 2 3 - 3 - hat die Strafkammer die Prüfung einer Verminderung oder Aufh e- bung der Steuerungs - oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ausschließlich auf den Cannabiskonsum des Angeklagten b e- schränkt. Die gehörte Sachverständige Dr. G . hat ihre Ausfü hrungen in der Hauptverhandlung offensichtlich ausschlie ß- lich mit Blick auf eine leichte Ca n nabiskonsumstörung des Ang e- klagten vorgenommen. Die Strafkammer selbst hat auch lediglich den Drogenkonsum des Angeklagten im Blick gehabt, soweit sie sich den Ausf ührungen der Sachverständigen angeschlossen und nachfolgend in den Urteilsgründen 'nach den Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen und unter Berücksichtigung des Nachtatgeschehens' (UA S. 24/25) ausschließt, dass das Ei n- sichts - und/oder Steuerungsve rmögen des Angeklagten eing e- schränkt oder aufgehoben war und in diesem Zusammenhang l e- diglich auf das Fehlen von drogenbedingten Ausfallerscheinungen abstellt. Eine durchgreifende auf die Sachrüge zu beachtende Lücke in der tatrichterlichen Würdigung liegt indes darin, dass sich das Landg e- richt bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten w e- der mit dem festgestellten Krankheitszustand des Angeklagten noch mit dem Tatgeschehen auseinandergesetzt hat. Nach den Urteilsgründen musste sich der Angekla gte 2013 einer Gehirnop e- ration unterziehen; vermutet wurde ein Tumor oder ein Schlaga n- fall. Aufgrund des Schlaganfalles und aufgrund eines durch den Verkehrsunfall erlittenen Polytraumas hat der Angeklagte einen Grad der Behinderung v o n 30% (UA S. 3). Nach den Feststellu n- gen bleibt offen, ob es sich dabei ausschließlich um eine Gehb e- hinderung des Angeklagten (siehe UA S. 10) handelt oder ob i n- - 4 - folge des vermuteten Schlaganfalls auch kognitive Beeinträcht i- gungen bei dem Angeklagten vorgelegen haben, die mögli che r- weise zu einer schuldrelevanten Störung des Angeklagten im Si n- ne des § 20 StGB zur Tatzeit geführt haben. Die Strafkammer ha t- te schon deshalb Anlass sich mit dieser Frage auseinanderzuse t- zen, als sowohl die SMS - Nachrichten nicht nachvollziehbar sind no ch Tatanlass - Kauf eines nicht funktionsfähigen Laptops für 30 Euro - und Tat - Tötung des Verkäufers - in einem nachvol l- ziehbaren Verhältnis stehen. Dieser Rechtsfehler führt insgesamt zur Aufhebung des angefoc h- tenen Urteils. Im Hinblick auf den ungeklär ten Zustand des Ang e- klagten lässt sich auch die Aufhebung der Schuldfähigkeit des A n- geklagten (§ 20 StGB) auf der Grundlage der getroffenen Festste l- lungen nicht ausschließen. " Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 4
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