BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 506/00 vom 31. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 beschlo s - sen: Der Nebenklägerin W. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. aus Fulda als Beistand bestellt. Gründe: Die Nebenklägerin hat unter dem 20. November 2000 beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu bewilligen. Dieser Antrag ist als Antrag auf B e - stellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO). - 3 - Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vo r - genommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der N e - benklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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