BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 506/01 vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 b e - schlossen: Den Nebenklägerinnen P. V. , J. V. und D. V. , vertreten durch ihre Eltern E. und Pe. V. , wird für die Revis i - onsinstanz Rechtsanwältin B. aus G. als Beistand bestellt. Gründe: Die Nebenklägerinnen haben beantragt, ihnen auch für das Revision s - verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuor d - nen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszu legen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO). - 3 - Die beantragte Entscheidung wrde sich zwar erbrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen htte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat den N e - benklgerinnen vielmehr mit Beschluß vom 17. November 2000 nur Prozeßk o - stenhilfe fr die erste Instanz bewilligt. Jhnke Detter Bode Otten Rothfuß
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