BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 506/01 vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 12. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landg e - richts Köln vom 28. August 2001 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Rechtsmittel wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Ei n - zelstrafen, der Gesamtfreiheitsstrafe und gegen die Bewährungsentscheidung. Das Rechtsmittel ist damit unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die N e - benklage ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
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