BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 506/06 vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Januar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2006 im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung von Rauschgift und verschiedener Gegenst344nde angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Be- 2 - 3 - schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Zur Schuldspruch344nderung hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 3 "Keinen Bestand hat das Urteil insoweit, als der Angeklagte wegen (mit)t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand lediglich darin, das verschluckte Rauschgift auf dem Luftweg von Nigeria nach Italien zu verbringen. Im Rahmen der Strafzumessung ist der Tatrichter zutreffend selbst davon ausgegangen, dass der Beschwerdef374hrer damit eine nur untergeordne-te T344tigkeit aus374bte, die ihm keine Einwirkung auf den konkreten Ablauf des Rauschgiftgesch344ftes erm366glichte; der pers366nliche Eigennutz des Angeklagten war zudem auf einen relativ geringen Kurierlohn reduziert (UA S. 12). Damit sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich die typischen Voraussetzungen f374r eine untergeordnete Hilfst344tigkeit als Kurier festgestellt; f374r die Annahme von Mitt344terschaft fehlt es an einer tats344chlichen Grundlage (vgl. BGH NStZ 2006, 454; Beschl374sse vom 03. Mai 2006 - 2 StR 85/06 -; 09. Mai 2006 - 3 StR 105/06 - und vom 27. Juni 2006 - 3 StR 177/06)." 4 Dem schlie337t sich der Senat an. 5 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen, da der ge-st344ndige Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 6 - 4 - Die 304nderung des Schuldspruchs l344sst den Strafausspruch unber374hrt, weil der Strafrahmen ebenso unver344ndert bleibt wie der Schuld- und Unrechts-gehalt der Tat. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht auf der Grundlage des ge344nderten Schuldspruchs eine mildere Strafe verh344ngt h344tte. 7 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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