BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 506/09 vom 24. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 10. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat im Fall 3 der Urteilsgr374nde den Schlag ins Gesicht der Nebenkl344gerin, durch den der Angeklagte die Nebenkl344gerin, die ihr Kind austragen wollte, dazu bewogen hat, ihn in die Arztpraxis zu begleiten, ohne dass es dort zun344chst zu dem von ihm angestrebten Schwangerschaftsabbruch kam, zutreffend als versuchte N366tigung im besonders schweren Fall abgeurteilt. Dies ergibt sich eindeutig aus der rechtlichen W374rdigung. Diese Tathandlung ist auch Gegenstand der Anklage im Fall 3. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht lediglich vorangegangenes r374cksichtsloses Verhalten des An-geklagten rechtsfehlerfrei strafsch344rfend ber374cksichtigt. - 3 - Im Fall 4 der Urteilsgr374nde hat sich der Angeklagte im Hinblick auf den zum Abbruch der Schwangerschaft f374hrenden chirurgischen Eingriff tateinheit-lich einer in mittelbarer T344terschaft begangenen gef344hrlichen K366rperverletzung schuldig gemacht. Der Senat sieht davon ab, den Schuldspruch zu 344ndern, da hier nicht auszuschlie337en ist, dass sich der Angeklagte bei einem entsprechen-den rechtlichen Hinweis anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Da die Nachpr374fung des Urteils auch im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies trotz der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuld-spruch344nderung nach 247 349 Abs. 2 StPO aussprechen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
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