BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 506/11 vom 29. März 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2011 dahingehend abge - ändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Mis s- brauch s von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Mis s- brauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wir d verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefo h- lenen und Be i schlaf zwis chen Verwandten in zwei Fällen sowie wegen sexue l- len Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und mater iellen R e chts g e- 1 - 3 - stützte Revision des Angeklagten führt unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu einer Schuldspruchänderung in de m aus dem Tenor ersichtlich en Umfang; im Übrigen ist si e offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). VRiBGH Dr. Ernemann ist Fischer Berger wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Eschelbach
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