BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 506 /1 2 vom 11. April 201 3 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und des B eschwerdeführers am 11. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 11. Mai 2012 im Strafausspruch mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebun g wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückzuverweisen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landge richt hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rech tsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Zumessungserwägungen des Landgerichts lasse n nicht erkennen, ob es bei der Strafbemessung die (möglicherweise) drohenden anwaltsgerich t- lichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO in den Blick genommen hat. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sin d jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wir t- schaftliche Basis verliert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; Beschluss vom 26. M ärz 1996 - 1 StR 89/96, NStZ 1996, 539, jeweils mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt sich unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bi s- her getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht ausschließen. Der Ange klagte war bis zu seiner Verhaftung als freiberuflicher Recht s- anwalt im IT - Recht tätig. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm er eine Angestelltentätigkeit bei seiner früheren Hauptmandantin auf. Was mit der Anwaltszulassung des Angeklagten zwischenzeitlich geschehen ist, ob sie ruht, der Angeklagte im Hinblick auf drohende Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 BRAO auf sie verzichtet hat oder sie (notwendige) Grundlage der jetzt ausgeübten Tätigkeit ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung dessen ist es jedenfalls denkbar, dass der Angeklagte, der in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich mit anwaltsg e- richtlichen Maßnahmen bis hin zu einem zeitlich befristeten Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) oder sogar einer Ausschließung aus der Rechtsa n- waltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) rechnen muss, dadurch seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verloren hat bzw. verliert. 2 3 4 - 4 - 2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entsche i- dun g. Der Senat kann nicht auszuschließen, dass noch Feststellungen zur b e- ruflichen Situation des Angeklagten getroffen werden können, die zur Verhä n- gung einer milderen Strafe durch den neuen Tatrichter führen. 3. Da die Zuständigkeit des Schwurgerichts nu nmehr weggefallen ist, verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allg e- meine Strafkammer des Landgerichts zurück. Becker Fischer RiBGH Dr. Berger befindet sich sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschr eiben. Becker Krehl Eschelbach 5 6
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