ECLI:DE:BGH:2019:190219B2S TR506.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 506/18 vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und n ach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verwo r- fen, da ss der erste Teil der Ei nziehungsanordnung e- dahing e- hend neu gefasst wird, dass 1.976,53 Gramm (S) - Methamphetamin, 642,35 Gramm Streckmittel (376,78 g Stärke und 265,57 g Glukos e) Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Franke Appl Zeng Grube Wenske
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