BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 5/07 vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Angeklagten am 17. April 2007 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 wird wegen eines offen-sichtlichen Schreibversehens dahin ge344ndert, dass es in den Gr374nden des Beschlusses, Seite 2, 1. Absatz, Zeile 4, statt "sechs Monaten" richtig hei337en muss: "drei Monaten". Bode Otten Fischer Roggenbuck Appl
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