BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 5/07 vom 21. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Februar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 25. August 2006 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung und der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit K366rperverletzung und Bedrohung sowie wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. 1 Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Konkurrenzverh344ltnis bei der ersten Tat vom Landgericht nicht zutreffend beur-teilt worden ist. Die Bedrohung der Gesch344digten war in diesem Fall Teil der 2 - 3 - N366tigungshandlung; sie tritt daher hinter 247 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB zu-r374ck. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Im 334brigen ist die Revision des Angeklagten unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Dass sich die fehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzver-h344ltnisses auf den Strafausspruch ausgewirkt hat, kann ausgeschlossen wer-den. Auch die Nichtanordnung einer Ma337regel gem344337 247 64 StGB h344lt rechtli-cher Pr374fung stand. 3 Bode Otten Fischer Roggenbuck Appl
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