BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 507/01 vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 2002, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Nebenklägervertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Trier vom 2. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgeh o - ben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum ußeren Tatgeschehen aufrech t - erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorstzlicher Körperverle t - zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewhrung ausgesetzt wurde. Vom Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fllen hat es ihn freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die Sachrge gesttzte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbu n - desanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die - inzwischen g e - schiedene - Ehe des Angeklagten durch dessen Eifersucht und besitzergre i - fendes Verhalten gegenber seiner Ehefrau geprgt. Er bestand unter and e - rem auf einer jederzeitigen Erfllung seines Wunsches nach geschlechtlichem - 4 - Verkehr. Hufig kam es, wenn die Geschdigte sich seinen Wnschen nicht fgte, zu verbalen und auch ttlichen Attacken des Angeklagten. Die Gesch - digte hatte seinen ttlichen Übergriffen infolge ihrer körperlichen Unterlege n - heit wenig entgegenzusetzen und fgte sich daher seinen Forderungen, wobei sie bis zum Jahr 1997 hierin möglicherweise auch eine schmeichelhafte Best - tigung ihrer Attraktivitt erblickte. Nachdem es im Sommer 1998 zu erheblichen Streitigkeiten und gravierenden Ttlichkeiten des Angeklagten gekommen war, zog dieser im September 1998 auf Bitten der Geschdigten aus dem gemei n - sam bewohnten Haus aus. Etwa zwei Wochen spter beschloß der Angeklagte, mit seiner Ehefrau geschlechtlich zu verkehren. Er drang deshalb nachts mit Hilfe eines in seinem Besitz befindlichen Hausschlssels in das Haus ein, begab sich in das Schla f - zimmer seiner Ehefrau und erklrte dieser, er beabsichtige, mit ihr geschlech t - lich zu verkehren. Die Geschdigte erklrte, daß sie sich weigere, und kauerte sich in den oberen Teil des Bettes, wo sie sich am Bettgestell festhielt. Gegen ihren Willen zog der Angeklagte sie gewaltsam nach unten, hielt ihre Hnde fest, entkleidete sie, legte sich auf sie und fhrte den Geschlechtsverkehr aus. Die Geschdigte war aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit zu weiterg e - hender Gegenwehr nicht in der Lage. Wenige Tage spter drang der Angeklagte erneut in das Schlafzimmer der schlafenden Geschdigten ein. Er entkleidete sie gewaltsam, wobei er ihr eine Schrfwunde am Oberschenkel zufgte. Als sie sich weigerte, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszufhren, und um sich trat, drckte er gewaltsam die Beine der Geschdigten auseinander, legte sich auf sie und fhrte den G e - schlechtsverkehr durch. Er bemerkte dann: "So hat es Dir wohl nicht gefallen"; - 5 - anschlieûend uûerte er: "Solange du in meinem Hause lebst, ficke ich dich, ob du willst oder nicht", und verlieû das Haus. 2. Das Landgericht hat den uûeren Sachverhalt als durch die glau b - hafte Aussage der Geschdigten und weiterer Beweismittel erwiesen anges e - hen. Es hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen knnen, daû der Ang e - klagte vorstzlich gehandelt habe, und hierzu in den Urteilsgrnden ausgefhrt (UA S. 20), "daû letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, daû der Ang e - klagte im Hinblick auf seine egozentrische Sicht und unter Bercksichtigung der Tatsache, daû sich die Zeugin ... vor September 1998 immer seinen W n - schen gebeugt hat, mglicherweise nicht erkannt hat, daû die Zeugin bei den beiden Vorfllen Ende September 1998 tatschlich nicht mit ihm verkehren wollte. Er kann die Weigerung der Zeugin und ihre Abwehrhandlungen als b e - sonders reizvolles Spiel der Zeugin gewertet haben." 3. Gegen diese Beweiswrdigung wendet sich die Revision zu Recht: Die Anwendung des Zweifelssatzes durch das Landgericht beruht auf einer unzureichenden Errterung der festgestellten Beweisanzeichen. Der Zweifel s - satz, der keine Beweisregel ist, greift erst nach abgeschlossener Beweiswrd i - gung ein (vgl. BGH NStZ 1999, 205). Spricht das Gericht den Angeklagten aus tatschlichen Grnden frei, so sind die der Beweiswrdigung zugrunde liege n - den wesentlichen Erwgungen in einer fr das Revisionsgericht nachprfbaren Weise in den Urteilsgrnden darzulegen (vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH NStZ 1990, 448; BGH wistra 1991, 63; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; st. Rspr.; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. Rdn. 33 zu § 267; Hrxthal in KK 4. Aufl. Rdn. 41 zu § 267, jew. m.w.N.). Die Anforderungen an eine umfassende Wrdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freispr e - chenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Hat der Tatrichter die - 6 - zur Verurteilung erforderliche Überzeugung vom Vorliegen eines uûeren oder inneren Tatmerkmals nicht gewonnen, so mssen die Urteilsgrnde in be r - prfbarer Weise belegen, daû er die gegen die Schuld des Angeklagten spr e - chenden ebenso wie entgegenstehende Beweisergebnisse in ihrer Bedeutung zutreffend gewertet hat und daû die Anwendung des Zweifelssatzes auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwrdigung dieser Ergebnisse erfolgt ist. Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht. Einen Anhaltspunkt dafr, der Angeklagte knne mglicherweise irrt m - lich angenommen haben, die Geschdigte sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden, sieht das Landgericht darin, daû sich die Geschdigte frher seinen Wnschen gebeugt hatte. Unbercksichtigt bleibt hierbei aber, daû di e - ses frhere Verhalten der Geschdigten darauf beruhte, daû sie den ttlichen Übergriffen des Angeklagten infolge ihrer krperlichen Unterlegenheit wenig entgegenzusetzen hatte (UA S. 10). Zu bercksichtigen wre hier berdies g e - wesen, daû zum Zeitpunkt der Taten eine wesentliche Vernderung im Ve r - hltnis der Ehegatten eingetreten war, die gerade aufgrund der hufigen Übe r - griffe des Angeklagten getrennt lebten. Daû die Zeugin bei frheren Gelege n - heiten jemals ihre Weigerung als "besonders reizvolles Spiel" verstanden ha t - te, was das Landgericht zugunsten des Angeklagten erwgt, oder daû der A n - geklagte dies angenommen habe, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Vor diesem Hintergrund kam schon dem uûeren Tatablauf - nchtliches Eindri n - gen in die Wohnung der Geschdigten, Anwendung nicht unerheblicher G e - walt - eine Indizwirkung fr den Vorsatz des Angeklagten zu, die zu errtern gewesen wre. Soweit das Landgericht die "egozentrische Sicht" des Angeklagten als mgliche Ursache eines Irrtums erwgt, hat es gewichtige Anhaltspunkte nicht - 7 - bedacht, welche dieser Annahme entgegenstehen. Der Angeklagte zeigte nach den Feststellungen ein "besitzergreifendes Verhalten"; er gestand seiner Eh e - frau kein Recht zur Selbstbestimmung zu, wenn dies seinen Wnschen entg e - genstand (UA S. 10). Seine Bemerkungen unmittelbar im Anschluû an die zweite Tat, es habe der Nebenklgerin "wohl keinen Spaû gemacht", und er vollziehe mit ihr den Geschlechtsverkehr, "ob sie wolle oder nicht", sind g e - wichtige Beweisanzeichen dafr, daû der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Geschdigten kannte und daû seine Vorstellung nicht etwa dahin ging, die Geschdigte sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden. Wem aus egoistischer, allein auf die Durchsetzung eigener Wnsche gerichteter G e - sinnung ein mglicherweise entgegenstehender Wille des Opfers einer sex u - ellen Ntigung von vornherein gleichgltig ist, handelt nicht im vorsatzau s - schlieûenden Irrtum, sondern zumindest bedingt vorstzlich. Mit den fr ein vorstzliches Handeln sprechenden Umstnden hat sich das Landgericht weder einzeln noch in ihrem Gesamtgewicht auseinanderg e - setzt; zugleich fehlt es an der Darlegung hinreichend konkreter Anhaltspunkte fr die vom Landgericht als mglich angesehene Irrtumslage. Dies fhrt zur Aufhebung des Freispruchs. - 8 - Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum uûeren Tatgeschehen konnten aufrechterhalten werden. Bode Detter Rothfuû Ri'inBGH Elf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Fischer Bode
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