BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 507/12 vom 26. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 26. Februar 2013 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten O . wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2012, soweit es ihn b e- trifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge hoben. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neue r Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verwor fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen ve r- suchten schweren Bandendiebstahls in jeweils zwei Fällen sowie wegen schw e- ren Bandendiebstahls in sieben Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monat en verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründ et im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: 1 2 - 3 - " Der Strafausspruch unterliegt bereits auf die Sachrüge hin der Aufh e- bung, weil das angefochtene Urteil mitteilt, dass eine gegen den Angeklagten rechts kräftig verhängte Jugendstrafe 'fast' verbüßt wurde, mithin noch teilweise offen ist (vgl. UA S. 51, 53), gleichwohl aber von einer Erörterung der § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JGG absieht. Ferner verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu der mit Blick auf § 105 Abs. 2 JGG erheblichen Fr a- ge, ob die durch das Amtsgericht Rüsselsheim gegen den Angeklagten ve r- hängte Geldstrafe bezahlt wurde oder auf andere Weise erledigt ist. Des Eing e- hens auf die meines Erachtens den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprechende und deshalb unzulässige Verfahrensrüge, die sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, bedarf es demnach nicht. Im Übrigen hat die durch die Sachrüge veranlasste Überprüfung des U r- teils k einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten au f- gedeckt." Dem schließt sich der Senat an. Becker Fischer Appl Berger Ott 3 4 5
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