BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 507/13 vom 21. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach A nhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 201 4 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 28. Juni 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der diese r zugrund e- liegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räub e- rischer Erpressung und wegen unerlaubte n Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren 1 - 3 - und vier Monaten (Einzelstrafe n ein Jahr zehn Monate und ein Jahr drei Mon a- te) verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in de m aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne de s § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit das Landgericht seine m Schuldspruch wegen der Bedrohung mit einem Fleischermesser die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Satz 1 StGB z u- grunde gelegt hat, hat es lediglich versäumt, diesen Umstand im Urteilstenor durch die Kennzeic hnung als versuchte besonders schwere räuberische E r- pressung zum Ausdruck zu bringen. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung und dem unerlau b- te n Handeltreiben mit Betäubu ngsmitteln in nicht geringer Menge nicht um j e- weils eigenständige, in Re al konkurrenz stehende Taten. Vielmehr stehen beide Delikte in Tateinheit, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Sämtliche Handlungen des Verk äufers , die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienten - hier die Bedrohung mit dem Fleischermesser - waren Teil des Handeltreibens ( vgl. BGH , Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/ 0 7, NStZ 2008, 465). 3. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des S chuldspruchs führt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der diese r zugru n- deliegenden beiden Einzelstrafen. Da a ber die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den materiellen Unrechts - und Schuldgehalt der Tat hier insge samt nicht beei n- flusst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 B v R 2251/03 juris Rn 5 ; BGH , Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 2 3 4 5 - 4 - mwN), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewe r- tung des Konkurrenzv erhältnisses eine geringere als die gebildete Gesamtstr a- fe als Einzelstrafe verhängt hätte und setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und vier Monate fest. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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