ECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR507.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 507/18 vom 29. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werde führers am 29. Januar 201 9 g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 23. Mai 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, sow eit der Angeklagte im Fall II.15 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorge nannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Mis sbrauch von Schutzbefohlenen und Besitz kinderpornographischer Schriften und in zwei we i- teren Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Herstellen kinderpornographischer Schriften sowie des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist; die Einzelstrafe im Fall II.12 der Urteils gründe entfällt . 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibe nden Kosten sein es Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsve r- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss brauchs von Kindern in 14 Fällen (Fälle II.1 bis II.9 , II.1 1, II.13 bis II.16 der Urteilsgründe), davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefo h- lenen (Fälle II.1 bis II.3, II.5 bis II.9, II.11 und II.13 der Urteilsgründe), in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch v on Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Schriften (Fall II.16 der Urteilsgründe) und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Miss brauch von Schutzbefohl e- nen und mit Herstellen kinderpornographischer Schrif ten (Fall II.16) sowie ve r- suchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem sex u- ellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall II.10 der Urteilsgründe) und He r- stellens kinderpornographischer Schriften (Fall II.12 der Urteilsgründe) zu vier Jahren und drei Mona ten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehung s- entscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung forme l- len und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat den aus der Beschlu ssformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II.15 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen sexuellen Mis s- brauchs von Ki ndern durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Da r- 1 2 - 4 - stellungen verurteilt wurde, aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. D ie von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB setzt eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art voraus ( Senat , Urteil vom 22. Oktober 2014 2 StR 509/13 , NStZ - RR 2015, 74 ; Beschluss vom 2. November 2017 2 StR 415/17, NStZ 2018, 603 f . , jeweils mwN) . D ies wird durch die bislang getroffenen Feststellungen nicht hinreichend belegt. 2. In den Fälle n II.12 und II.13 der Urteilsgründe begegnet die konku r- renzrechtliche Bewertung der Strafkammer durchgreifenden Bedenken. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen fertigte der Angeklagte in von ihm hierzu ausgestatteten Räumen zunächst unverfänglich e und sodann kinderpornographische Fotos seiner zehn Jahre alten Enkeltochter und deren gleichaltriger Freundin. Im Anschluss daran ließ sich der Angeklagte von der Enkeltochter ein Kondom überziehen, was ihn derart erregt e , dass er ejakulie r- te. Dem schlos - Angeklagten zuvor hierzu bereitgelegten Penispumpe an ihm sexuelle Han d- lungen vornahmen. Hinsichtlich dieses von einem einhei tlichen Willen des A n- geklagten getragenen Tatablaufs, der sich aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs objektiv als einheitliches Geschehen darstellt, ist von eine r Tat im Rechtssinne (§ 52 StGB ) auszugehen. Es liegt wie der G e- neralbun desanwalt in seiner Antra gsschrift vom 13. November 2018 zutreffend ausgeführt hat eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. Senat , Beschluss vom 10. Februar 2 StR 391/15 , NStZ 2016, 594 f. ; BGH, Urteil vom 30. November 1995 5 StR 465/95 , BGHSt 41, 368 ) . Ein Motiv - oder Vorsat z- wechsel, der eine Zäsurwirkung innerhalb eines mehraktigen Geschehens - ablaufs begründen könnte (vgl. Senat , Urteil vom 22. Mär z 2002 2 StR 517/01 , NStZ 2002, 432) , ist nicht festgestellt. 3 4 - 5 - 3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. 4. Mit der Teileinstellung des Verfahrens und der Änderung der konku r- renzrechtlichen Bewertung e ntfallen die Einzelstrafen in den Fällen II.15 (vier Monate) und II.12 (sechs Monate). Für die nunmehr als sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Herstellen kinderpornographischer Schriften zu bewer tende Tat aus den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe verbleibt es bei der zu Fall II.13 der Urteil s- gründe festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Wegfall zweier Einzelstrafen führt nicht zu einer Änderung der verhängten G e- sam tfreiheitsstrafe. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und vier Monaten, einem Jahr und zwei Monaten, einem Jahr, zehn Mon aten, neun Monaten, dreimal acht Mon a- ten , zweimal sieben Monaten, sechs Monaten und vier Monaten zu einer mild e- ren Gesamtstrafe gelangt wäre. 5 6 - 6 - 5. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e- klagten teilweise von den durch sein R echtsmittel entstandenen verbleibenden Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Franke Eschelbach Zeng Meyberg Grube 7
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