BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 508/05 vom 14. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2005 mit den Feststellun-gen aufgehoben: a) im Fall II 1 der Urteilsgr374nde und b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen Betruges in drei F344llen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. Das Rechtsmittel hat bez374glich des Falles II 1 der Urteilsgr374nde und hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Fall II 1 der Urteilsgr374nde war aufzuheben, da insoweit die R374ge - 3 - durchgreift, der Tatrichter habe eine Wahrunterstellungszusage (247 244 Abs. 3 StPO) nicht eingehalten. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: "Mit ihrer unter I. 3. im Revisionsbegr374ndungsschriftsatz vom 16. August 2005 erhobenen R374ge der Verletzung des 247 244 Abs. 3 StPO (Nichteinhaltung einer zugesagten Wahrunterstellung) im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde dringt die Revision durch. Der Schuldspruch wegen Betrugs st374tzt sich in diesem Falle ma337geblich auf die Erw344gung, der Beschwerdef374hrer habe beim Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung vom 23. Mai 2002 der Firma U. der Wahrheit zu wider vorgespiegelt, die Firma S. GmbH werde die vereinbarten f374nf Ra-tenzahlungen erbringen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Zusage habe die Firma U. die Vertragsbindung aufrecht erhalten und dadurch weitere Verm366genseinbu337en erlitten. Tats344chlich habe der Beschwerdef374hrer gewusst, dass die Firma S. GmbH bez374glich der Rechnungen der Firma U. nicht zahlungswillig war; Herr H. (der Gesch344ftsf374hrer der Firma S. GmbH) h344tte der Gesch344ftsbeziehung mit der Firma U. nicht zugestimmt (UA S. 11, 17). Dagegen hatte der Tatrichter folgende Beweisbehauptung als wahr un-terstellt und damit einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen H. abge-lehnt: 'In das Wissen des Zeugen wird die Tatsache gestellt, dass er die Ver-einbarung der Firma S. mit der Firma U. vom 23.06.2002 (bei der Datumsangabe 23.06.2002 handelte es sich f374r alle Verfah-rensbeteiligten ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler, gemeint war 23.05.2002) zwar nicht unterschrieben - aber von ihr gewusst - und sie grund-s344tzlich gebilligt - und genehmigt hat.' - 4 - Die zitierten, den Schuldspruch ma337geblich tragenden Feststellungen des Urteils auf UA S. 11 und 17 und der als wahr unterstellte Sachverhalt sind unvereinbar. Denn nach der Wahrunterstellung kommt in Betracht, dass der Zeuge H. als f374r die Firma S. GmbH allein verantwortlich handelnder Gesch344ftsf374hrer mit der Vereinbarung vom 23. Mai 2002 einverstanden und bereit war, f374r die vereinbarten Ratenzahlungen und die k374nftigen Rechnungen mit Firmenkapital einzustehen. Dann aber h344tte bez374glich der Firma U. eine T344uschung durch den Angeklagten im Sinne von 247 263 StGB nicht vorgelegen. Das Urteil unterliegt deshalb insoweit der Aufhebung." Dem schlie337t sich der Senat an. Die Aufhebung im Falle II 1 der Urteils-gr374nde zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Fischer
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