BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 508/09 vom 3. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiesbaden vom 13. August 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374n-det verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren r344uberi-schen Erpressung schuldig ist. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
Full & Egal Universal Law Academy