BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 508/11 vom 1. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 1. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtf ertigung keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Betroffenen ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zu Recht im Hinblick auf den von der Staatsanwal t- schaft erst nach B eendigung der Maßregel nach § 63 StGB gestellten Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 275a Abs. 1 S atz 3 - 5 StPO i.V.m. § 66b Abs.3 StGB a.F. ein Verfahrenshindernis wegen Vertrauensschutzes verneint. Dabei hat das Landgericht zutreffend - dem B e- schluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2011 (1 Ws 528/10) folgend - die frühere Rechtsprechung des Senats zum Zeitpunkt der Antrag - stellung bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 u. 2 S tGB a.F. für nicht übertragbar gehalten auf die Fälle einer Erled i- - 3 - gung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 66b Abs. 3 StGB a.F. i.V.m. § 67d Abs. 6 StGB. Der Senat hatte für die nachträgl i- che Anordnung der Sicherungsverwahrung gem äß § 66b Abs. 1 u. 2 StGB a.F. ein Verfahrenshindernis angenommen, wenn der Antrag erst nach Beendigung der Strafvollstreckung im Ausgangsverfahren gestellt wurde (Beschluss v om 26. Mai 2010 - 2 StR 263/10, StV 2010, 509). Demgegenüber setzt in den Fä l- len einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB a.F. (nunmehr: § 66b S atz 1 StGB n.F.) der eindeutige Wortlaut der Verfahrensvorschrift des § 275a Abs. 1 S atz 3 StPO voraus, dass bei A n- tragstellung eine Erklärung der Erledigu ng der Unterbringung und damit die diesbezügliche Anordnungsvoraussetzung des § 66b Abs. 3 StGB a.F. bereits vorliegt. Hier steht auch nicht die erstmalige Anordnung einer zeitlich nicht b e- grenzten freiheitsentziehenden Maßregel gegen einen zeitlich befris tet in Haft befindlichen und daher auf das absehbare Strafvollzugsende vertrauenden T ä- ter in Rede, sondern die Anordnung betrifft einen bereits zeitlich grundsätzlich unbegrenzt untergebrachten Verurteilten, dessen Gefährlichkeit für die Allg e- meinheit scho n bei seiner Unterbringung bekannt war. Letztlich geht es bei e i- ner nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB a.F. (§ 66b S atz 1 StGB n.F.) nur um eine unter verschärften Anor d- nungsvoraussetzungen erfolgende Überweisung von e iner Maßregel in eine - 4 - andere, bei der sich eine Rückwirkungs - und Vertrauensschutzproblematik a l- lenfalls in stark abgeschwächter Form stellt (vgl. BGH, Beschluss v om 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08, BGHSt 52, 379, 391 Rn. 35). Ernemann Appl Berger Es chelbach Ott
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