ECLI:DE:BGH:2016:250216B2STR508.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 508/15 vom 25. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. F ebruar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfe hler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die fehlerhafte Erwägung des Landgerichts, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt komme nicht in Betracht , weil die Anwe n- dung des § 21 StGB lediglich auf der Anwendung des Zweifelssatzes beruhe, hat sich im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil das Gericht bei dem Angeklagten schon ke i- nen Hang im Sinne des § 64 StGB feststellen konnte. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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