BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 509/03 vom19. März 2004in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2004 beschlossen:Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr für das Revisions-verfahren Rechtsanwältin I. beizuordnen, ist gegen-standslos.Gründe: Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 20. März 2003Rechtsanwältin I. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellungnach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zumrechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch aufdie Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 2002 - 2 StR390/02 - m.w.N.).Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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