BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 509/08 vom 13. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Februar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 11. August 2008 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren r344uberischen Diebstahls, wegen r344uberischen Diebstahls, wegen Diebstahls mit Waffen, we-gen Diebstahls in f374nf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfrie-densbruch, wegen versuchten Betrugs, wegen gef344hrlicher K366rperverletzung, wegen Bedrohung in drei F344llen, wegen Beleidigung in drei F344llen, wegen ver-suchter N366tigung und wegen Sachbesch344digung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 - 3 - Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO), im 334bri-gen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die R374ge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgef374hrt und da-her unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3 2. Die 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdef374hrers er-geben. 4 3. Im Ma337regelausspruch h344lt das Urteil indes der rechtlichen Nachpr374-fung nicht stand. 5 a) Das Landgericht hat - sachverst344ndig beraten - die 334berzeugung ge-wonnen, dass der Angeklagte an einer "krankheitswertigen bipolaren affektiven St366rung mit gegenw344rtig manischer Episode, die den Schweregrad eines psy-chotischen Zustandes aufweist", leide. Die zu den Tatzeitpunkten bei dem An-geklagten vorherrschende St366rung f374hre "zu einer erheblichen Verminderung seiner Einsichtsf344higkeit. Insbesondere die F344higkeit des Angeklagten, das Un-recht seiner Taten einzusehen, (sei) durch die krankheitswertige Euphorie bei gleichzeitig psychotischer Wahrnehmung und Gr366337enphantasien erheblich vermindert." 6 b) Diese Ausf374hrungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Auf-fassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsf344-higkeit sei bereits 247 21 StGB erf374llt und damit auch die Grundlage f374r die An-ordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB gegeben. Eine verminderte Ein-sichtsf344higkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das 7 - 4 - Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 38; 2007, 73, jeweils m.w.N.). Der T344ter, der trotz erheblich verminderter Einsichts-f344higkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt war - voll schuldf344hig. Solange die Verminderung der Einsichtsf344higkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgel366st und dadurch zu Straftaten gef374hrt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 12. Juli 2006 - 5 StR 215/06 m.w.N.; Senatsbeschl. vom 30. Juli 2003 - 2 StR 215/03). Allein auf die Fest-stellung einer erheblich verminderten Einsichtsf344higkeit kann eine Unterbrin-gung nach 247 63 StGB deshalb nicht gest374tzt werden (vgl. u. a. Senat, Beschl. vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 462/07 m.w.N.). 8 c) Der aufgezeigte Mangel zwingt nicht zur Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch. Mit der sachverst344ndig beratenen Strafkammer kann der Senat ausschlie337en, dass die Schuldf344higkeit des Angeklagten bei der Begehung der abgeurteilten Taten im Sinne des 247 20 StGB vollst344ndig aufge-hoben war. Die Zubilligung erheblich verminderter Schuldf344higkeit nach 247 21 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Nicht bestehen bleiben kann jedoch - wie ausgef374hrt - die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. 9 4. F374r die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Erkl344-rung des Beschwerdef374hrers, er nehme die Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt gem344337 247 64 StGB von der Revision aus, unwirksam ist. Die Un-trennbarkeit des Ma337regelausspruchs folgt schon aus 247 72 StGB; hier kommt hinzu, dass zu beurteilen ist, ob die abgeurteilten Taten auf die Pers366nlichkeits- 10 - 5 - st366rung oder den Hang des Angeklagten zum Drogenkonsum zur374ckzuf374hren sind. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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