BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 509/09 vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. April 2009, soweit es den Angeklag-ten G. betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Si-cherungsverwahrung abgelehnt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter "gemeinschaftli-cher" schwerer r344uberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachr374ge allein dagegen, dass die Strafkammer von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschr344nkt. Denn zwischen der Strafe und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung besteht grunds344tzlich kei-ne der Rechtsmittelbeschr344nkung entgegenstehende Wechselwirkung (vgl. 2 - 4 - BGH NStZ 1994, 280, 281; 2007, 212, 213). Insbesondere schlie337t der Senat aus, dass die verh344ngte Freiheitsstrafe noch niedriger ausgefallen w344re, wenn der Tatrichter die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet h344tte. 2. Das Landgericht hat von der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten mit der Begr374ndung abgesehen, dass die Vorausset-zungen f374r das Vorliegen eines Hanges im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht sicher nachweisbar seien (UA 60); dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 a) Nach den Feststellungen begleitete der - vielfach vorbestrafte - Ange-klagte den Mitangeklagten T. , um die vom Gesch344digten M. S. - wie beide wussten - zu Unrecht eingeforderte Summe von 5.000 200 zu verein-nahmen. Diesen Betrag hatte T. wenige Tage zuvor unter Vorzeigen ei-nes Messers von S. als Strafe gefordert, weil dieser 374ber von der Lebens-gef344hrtin des T. angemietete sog. Terminwohnungen schlecht geredet habe. Der Angeklagte f374hrte einen Teleskopschlagstock aus Metall sowie zwei ausklappbare Taschenmesser mit Klingenl344ngen von etwa 5 bzw. 7 cm mit sich, T. ein weiteres Taschenmesser. Beider Kleidung wies sie als Ange-h366rige der H. aus. Unmittelbar nach 334bergabe des geforderten Betrags wurden sie von der zuvor vom Gesch344digten verst344ndigten, die Geld374bergabe 374berwachenden Polizei festgenommen. 4 b) Das Landgericht hat zur Frage der Anordnung der Sicherungsverwah-rung ausgef374hrt, der von ihm beauftragte Sachverst344ndige sei zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte neige infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten und sei deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich: Die beim Angeklagten zu diag-nostizierende dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung erscheine durch vergangene 5 - 5 - Erlebnisse einschlie337lich der erfahrenen Bestrafungen nicht 344nderungsf344hig. Eine m366gliche R374ckbildung der dissozialen Dynamik bei dem Angeklagten ver-m366ge er zwar nicht mit Sicherheit auszuschlie337en, sie erscheine jedoch un-wahrscheinlich. Der Angeklagte habe bis zuletzt in einer kriminellen Subkultur gelebt und einen kriminogenen Lebensstil gepflegt, indem er sich nicht von den H. abgewandt habe. Er gerate immer wieder in 344hnliche Konfliktsitua-tionen und reagiere hierauf in stereotyper Weise mit delinquentem Verhalten. Nach seiner letzten Haftentlassung im Februar 2007 sei er in das kriminogene Umfeld zur374ckgekehrt und pflege Kontakt zum "Milieu". Die bereits seit dem Jahr 2001 bestehende Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau trage nicht zu ei-ner Stabilisierung seiner Pers366nlichkeit bei. Dem vermochte sich die Strafkammer nicht anzuschlie337en. Zwar l344gen die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB vor. Die im Jahre 1986 abgeurteilten Taten tr374gen jedoch "jugend- und entwick-lungsspezifischen Charakter". Sowohl einer Verurteilung aus dem Jahr 1998 wegen gef344hrlicher K366rperverletzung als auch dem jetzigen Verfahren l344gen spontane Taten des Angeklagten zugrunde, bei der fr374heren Verurteilung sei er zudem vom damaligen Nebenkl344ger provoziert worden. Er habe in der sich an seine letzte Vorverurteilung durch das Landgericht Mainz vom 25. Februar 2004 anschlie337enden Haftzeit eine positive Entwicklung erfahren und in der JVA B. ein Antiaggressivit344tstraining erfolgreich absolviert. Mit seiner jetzigen Ehefrau, die ein T344towierstudio betreibe, verbinde ihn eine konkrete Zukunfts-vorstellung. Daher verm366gen die vom Angeklagten verwirklichten Straftaten eine fest eingewurzelte Neigung oder einen dauerhaften Entschluss, Straftaten zu begehen, nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu belegen (UA 70). Auch von einer Anordnung nach 247 66 a StGB habe die Kammer abgesehen. 6 - 6 - c) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Straf-kammer nicht hinreichend bedacht hat, dass f374r die Annahme eines Hanges ein "dauerhafter Entschluss", Straftaten zu begehen, nicht erforderlich ist. Vielmehr kann eine entsprechende, in der Pers366nlichkeit liegende Neigung (vgl. BGH NStZ 2003, 201; 2005, 265 f.; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 8; Urt. v. 4. November 2009 - 2 StR 347/09) auch bei sog. Gelegenheits- und Augen-blickstaten zu bejahen sein; denn auch solche Taten k366nnen Ausfluss eines inneren Hanges zu Straftaten sein. Dies ist der Fall, wenn sie ihre Ursache dar-in haben, dass der T344ter - etwa wie hier festgestellt aufgrund einer erh366hten Aggressionsbereitschaft - dazu neigt, mit einer neuen strafbaren Handlung auf einen 344u337eren Tatansto337 zu reagieren (BGH NStZ 1994, 280). Selbst der Um-stand, dass ein T344ter seine kriminellen Handlungen v366llig ungeplant begeht und sich ihm bietende Gelegenheiten spontan ausnutzt, ohne Vorbereitungen f374r seine Taten zu treffen, schlie337t einen Hang nicht aus (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 337). 7 Im 334brigen w344re auch, was die hier abgeurteilte Anlasstat anbelangt, die Annahme einer Gelegenheitstat mit den sonstigen Urteilsgr374nden unvereinbar. Der Umstand, dass der Angeklagte sich mit mehreren gef344hrlichen Werkzeugen bewaffnet hatte, belegt, dass er keineswegs zuf344llig in eine ihn etwa nur 374ber-fordernde Situation geraten ist. 8 Soweit die Strafkammer darauf verweist, die der Verurteilung durch das Landgericht Mainz vom 25. Februar 2004 zugrunde liegenden Taten seien s344mtlich auf die Mitgliedschaft des Angeklagten bei den H. zur374ckzu-f374hren, ist dem mit dem Generalbundesanwalt entgegenzuhalten, dass der An-geklagte unver344ndert - zwar nicht mehr in dem Charter M. , sondern in dem Charter - Mitglied dieses Motorradclubs ist und der geh366rte Sach-verst344ndige gerade hierin die Fortsetzung des kriminogenen Lebensstils des 9 - 7 - Angeklagten nach seiner letzten Haftentlassung erblickt hat. Der von der Straf-kammer in diesem Zusammenhang hervorgehobene Umstand, dass der Ange-klagte fast alle vom Landgericht Mainz abgeurteilten Straftaten mit Mitgliedern aus "seinem" Motorradclub begangen hat, spiegelt sich eindrucksvoll in dem nunmehr abgeurteilten Tatgeschehen wider. Auch die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei bei der Tat, die dem zu Recht als Symptomverurteilung im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogenen Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 25. M344rz 1998 zugrunde lag, von dem damaligen Opfer provoziert worden, trifft nicht zu. F374r eine Provokation bieten die auf UA 17 wiedergegebenen Feststellungen des Amtsgerichts keinen Anhalt. 10 d) Soweit die Strafkammer ferner "in ihre 334berlegungen auch den Grund-satz der Verh344ltnism344337igkeit des 247 62 StGB einbezogen" hat, vermag auch dies die Nichtanordnung der Ma337regel nicht zu begr374nden. Nachdem das Landge-richt in rechtsfehlerhafter Weise bereits einen Hang abgelehnt hat, fehlt es n344m-lich an den erforderlichen Ankn374pfungstatsachen f374r eine Abw344gung im Rah-men der Verh344ltnism344337igkeitspr374fung. Hierzu sind vielmehr zus344tzlich die noch zu treffenden Feststellungen zur Gef344hrlichkeit des Angeklagten einzubeziehen (vgl. zum Zusammenhang zwischen Hang und Gef344hrlichkeitsprognose BGH NStZ 2008, 27). 11 e) Das angefochtene Urteil weist schlie337lich einen Er366rterungsmangel auf. Das Landgericht hat der negativen Kriminalprognose des Sachverst344ndi-gen unter anderem entgegen gehalten, der Angeklagte habe in der sich an die Verurteilung vom 25. Februar 2004 anschlie337enden Haftzeit eine positive Ent-wicklung erfahren; auch verf374ge er 374ber einen stabilen sozialen Empfangsraum. Insoweit besorgt der Senat, die Strafkammer habe nicht hinreichend bedacht, 12 - 8 - dass etwa das in der JVA B. absolvierte Antiaggressivit344tstraining ihn von der Begehung der nunmehr abgeurteilten Tat - in laufender Bew344hrung - nicht hat abhalten k366nnen. Die seinen sozialen Empfangsraum pr344gende Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau besteht schon seit vielen Jahren; auch dies hat ihn von der neuen Tat sowie schon von einigen der mit der genannten Entschei-dung abgeurteilten Straftaten nicht abgehalten. 3. Nach alledem muss 374ber die Anordnung von Sicherungsverwahrung neu befunden werden. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 StGB sorgf344ltiger als dies bisher geschehen ist festzustellen haben; insoweit verweist der Senat auf die Terminszuschrift des Generalbun-desanwalts und die darin wiedergegebenen Ausf374hrungen des Generalstaats-anwalts in Koblenz. 13 Der neue Tatrichter wird bei der neuerlichen Pr374fung, ob die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gegeben sind, auch eingehender als bisher zu pr374fen haben, ob ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Tat und den die formellen Voraussetzungen der Sicherungs-verwahrung begr374ndenden Taten besteht. Hierf374r ist es nicht stets erforderlich, dass die 273Symptomtaten253 gleichartig sind oder das gleiche Rechtsgut verlet-zen. Selbst bei Straftaten, die ganz verschiedener Art sind, ist ihr Indizwert f374r einen schwerkriminellen Hang und f374r die Gef344hrlichkeit des T344ters f374r die All-gemeinheit nicht ausgeschlossen; dieser bedarf lediglich besonders sorgf344ltiger Pr374fung nach Anlass und Umst344nden der Tatbegehung sowie der T344terpers366n-lichkeit (BGH NJW 1999, 3723, 3725; BGHR 247 66 Abs. 1 Hang 10). Um so we-niger ist ein symptomatischer Zusammenhang ausgeschlossen, wenn sich die Straftaten wie hier die gef344hrlichen K366rperverletzungen und die versuchte schwere r344uberische Erpressung als Ausdruck der vom Sachverst344ndigen 14 - 9 - diagnostizierten dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung und der damit einhergehen-den Neigung zu aggressivem und gewaltt344tigem Ausagieren darstellen. Dar374ber hinaus hindert es 247 66 Abs. 4 Satz 3 StGB nicht, im Rahmen der Pr374fung, ob beim Angeklagten ein Hang vorliegt, alle Vorverurteilungen des Angeklagten in die erforderliche Gesamtw374rdigung einzubeziehen. Der Umstand, dass Vorta-ten wegen Eintritts der R374ckfallverj344hrung nicht mehr als Symptomtaten heran-gezogen werden k366nnen, hindert nicht ihre Verwertung als sonstiges Beweisan-zeichen f374r die Hangt344terschaft im Rahmen der W374rdigung der Pers366nlichkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1999, 502, 503; 2005, 265, 266). Auch die weiteren Vorverurteilungen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung wird der neue Tatrichter mit dem geb374hrenden Gewicht in seine Erw344gungen einzubeziehen haben. Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt
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