BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 509 /1 0 vom 22 . Dezember 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, StPO § 100 f Ein in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten ist im Stra f- verfahren auch gegen Mitbeschuldigte unverwertbar, da es dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzurechnen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. August 2005 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206). BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 2 StR 509/10 - LG Köln in der Strafsache gegen 1. - 2 - 2. 3. wegen Mordes - 3 - Der 2. St rafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2011 in der Sitzung am 22. Dezember 2011 , an denen tei l- genommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Berger , Dr. Eschelbach und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Bundesanw ältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S . K . , Rechtsanwältin und Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidigerin nen der Angeklagten I . K . , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten W . K . , - 4 - Rechtsa nwalt als Vertreter der Nebenkläger in Justiz hauptsekretärin und Justizangestellte als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision en der Angekla gten wird das Urteil des Land - gerichts Köln vom 1 1 . Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten der Rechtsmit tel , an eine andere Schwurgericht s- kammer des Landgerichts zurückve rwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes zu leben s- langer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten . D ie Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg . 1 - 5 - A . Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Die Angeklagten S . und I . K . sind Geschwister, der A n- geklagte W . K . ist der Ehemann von I . K . , deren Ehe trotz Kinderwunsch s kinderlos blieb. Die Angeklagten I . und W . K . verfügen über ein Haus, in dem auch der Angeklagte S . K . nach se i- ner Übersiedlung aus Chemnitz nach der Wiedervereinigung Deutschlands ein e Wohnung erhielt . Dort nahm der Angeklagte S . K . im Jahre 2001 se i- ne Ehefrau L . auf, die er auf den Philippinen geheiratet hatte. Am 7. Februar 2002 wurde der Sohn M . de r Eheleute geboren. Die Angeklagten I . und W . K . mischten sich in deren Angelegenheiten ein, was L . zunehmend störte . Während der Angeklagte S . K . sich wenig um sein Kind kümmerte, wurde der Junge von den Angeklagten I . und W . K . wie ihr eige nes Kind behandelt . Vor diesem Hintergrund kam es zu Spannungen zwischen den Eheleuten L . und S . K . . L . zog am 28. September 2005 zusammen mit ihrem Sohn aus der Ehewohnung aus und bezog eine eigene Wohnung in K . . De r Angeklagte W . K . bot ihr Geld für den Fall an, dass sie das Kind im Hause K . aufwac h- sen lassen werde . L . lehnte dies entschieden ab. Am 18. Januar 2006 einigten sich die Eheleute über den Unterhalt. Am 27. Januar 2006 beantrag te die Angeklagte I . K . ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind ; der Antrag blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos . Der Angeklagte S . K . erhielt vom Familiengericht ein Umgangsrecht zugesprochen . Er befürchtete jedoch , dass sei ne Ehefrau nach der S cheidung weit wegziehen werde, um se i- nen Kontakt mit dem Sohn zu vereiteln . Im Frühjahr 2007 beschlossen die Angeklagten, dass das Problem durch die Tötung von L . gelöst werden solle. Einzelheiten dazu waren nicht feststel lbar. 2 3 4 - 6 - Im März und April 2007 renovierte der Angeklagte S . K . das Kinderzim mer in der Wohnung von L . und führte weitere Arbeiten durch . Er wechselte auch das S chloss der Wohnungstür aus. L . hegte angesichts dieser Arbeiten die Hoffnung auf einen Neubeginn der Beziehung zu ihrem Ehemann , die sich jedoch nicht realisierte . Am Mittwoch, dem 18. April 2007 telefonierte sie zweimal mit ihrem Ehemann . Ein anschließendes Telef o- nat mit einer Freundin beendete sie um 14.45 U hr mit dem Hinweis, dass ihr Ehemann erscheine. Der Angeklagte S . K . kam aber nicht alleine, sondern in Begleitung der Mitangeklagten I . und W . K . . Er nahm seinen Sohn i n Empfang und sagte diesem , er dürfe jetzt 50mal beim Vater schlafen. Dan n fuhren die Angeklagten mit dem Kind davon. Der Angeklagte S . K . suchte später im Einvernehmen mit den Angeklagten I . und W . K . seine Ehefrau in deren Wohnung auf und tötete sie, um zu ermöglichen, d ass das Kind bei den Angeklagten aufwachsen könne. Einzelheiten der Tat ausführung blieben ungeklärt , da keine Spuren au f- findbar waren . Trotz umfangreicher Suche der Ermittlungsbehörden wurde die Leiche der Getöteten nicht gefunden . Das Landgericht hat d ie s als Mord aus niedrigen Beweggründen bewe r- tet und die Angeklagten jeweils als Mittäter angesehen . B . Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. I . Im Vorverfahren wurden verschiedene verdeckte Überwachungsma ß- nahmen durch geführt. Unter anderem fand mit ermittlungsrichterlicher Gesta t- tung gemäß § 100 f StPO in Verbindung mit §§ 100b Abs. 1, 100d Abs. 2 StPO eine elektronische Überwachung im Auto des Angeklagten S . K . statt. Dabei wurden dessen Selbstgespräche , a ls er sich alleine im Auto befand, an mehreren Tagen aufgezeichnet und später in die Hauptverhandlung eingeführt sowie im Urteil des Landgerichts verwertet . 5 6 7 8 9 - 7 - Am 22. Oktober 2007 war auf den umfangreichen Aufzeichnungen neben zahlreichen un erheblichen Äu ßerungen auch die Bemerkung zu hören: " die L . sagen .. . " . Am 23. Oktober 2007 fielen im Rahmen der Selbstgespräche die Worte: " Richter " und " wie? Mord? " sowie " o ho I kill he . " sein, dass die Polizei mal auf eure Truppe kommt " . Am 26. Oktober 2007 kon n- te den Selbstgesprächen die Anmerkung entnommen werden : " ich sag " . A m 29. Oktober 2007 erklärte der Ang e- klagte S . K . im Selbstgespräch unter anderem, es sei : " nö I . , wir haben sie tot gemacht " . S chlie ß- lich war aus einem weiteren Selbstgespräch am selben Tag zu späterer Stunde herauszuhören : " " . Das Landgericht hat darin ein geständnisglei ches Indiz für die Tötung von L . durch den Angeklagten S . K . gesehen. Die Beme r- kung " nö I . , wir haben sie tot gemacht " deute zudem auf Mittäterschaft hin. Die Schwurgerichtskammer hat angenommen, die Selbstgespräche seien v e r- wertbar. Der unantastbare Kernbereich der privaten Lebensgestaltung werde da durch nicht berührt , denn e s liege inhaltlich ein Bezug der Äußerungen zu dem Tötungs verbrechen vor. Dadurch verliere ein Selbstgespräch den Chara k- ter des Höchstpersönlichen. Die Revisionen der Angeklagten machen demg e- genüber ein Beweisverwertungsverbot geltend. II . Die Verfahrensrüge ist begründet. 1. Das nichtöffentlich g eführte Selbstgespräch unterlieg t einem selbstä n- digen Beweisv erwertungs verbot von Verfassungs wegen ( vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 210; Dalakouras, Beweisve r- bote bezüglich der Achtung der Intimsphäre, 1988, S. 264; LR /Gössel, StPO, 10 11 12 13 - 8 - 26. Aufl., Einl. L Rn. 88; Jahn, Gutachten C zum 67. Deutschen Juristentag 2008, C 84; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl., § 36 Rn. 45; SK/Wolter, StPO , 4. Aufl. 2010, § 100f Rn. 35 ) . a) Der absolut geschützte Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung wird aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71, BVerfGE 34, 238, 245; Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 373). Sein Schutzbereich wird durch heimliche Aufzeichnung des nichtöffentli ch geführte n Selbstgespräch s d er Zielperson staatlicher Ermittlungsmaßnahmen und deren Verwertung in der Hauptverhandlung berührt (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 212) . Ob das nichtöffentlich gesprochene Wort zum absolut geschützten Kernbereich oder zu dem nur rel a- tiv geschützten Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört, ist durch Gesamtbewertung aller Umstände im Einzelfall festzustellen. Aus einer Kumul a- tion von Umständen folgt hier , dass die Selbstgespräche des Angeklagten S . K . dem Kernbereich zuzurechnen sind. Dazu zählen die Eindimensi o- nalität der " Selbstkommunika tion " , die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituat i- on, die mögliche Un bewusstheit der Äußerung en im Selbstgespräch , die Ident i- tät der Äußerung mit den inner en Gedanken beim Selbstgespräch und die Flüchtigkeit des gesprochenen Wort es . Der Grund für den absoluten Schutz eines Kernbereichs der Persönlic h- keitsentfaltung besteht in der Eröffnung einer Möglichkeit für Menschen, sich in einem letzten Rückzugsrau m mit dem eigenen Ich befassen zu können , ohne Angst davor haben zu müssen , dass staatliche Stellen dies überwachen (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 1983 - 2 StR 775/82, BGHSt 31, 296, 299 f. ). Die Gedanken sind grundsätzlich frei, weil Denken für Menschen eine Existenzb e- dingung darstellt ( vgl. Mahrenholz/Böckenförde /Graßhof/Franßen in BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 381 ). D en Gedanken fehlt aus sich heraus die Gemeinschaftsbezogenheit, die je n- seits des Kernbereich s der Persönlichkeitsentfaltung liegt . Gleiches gilt für die 14 15 - 9 - Gedankenäußerung im nicht öffentlich geführten Selbstgespräch (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 213). Gedanken werden typischerweise in Form eines " inneren Spre chens " entwickelt ( vgl. Tö n- nies, Selbstkommunika tion, 1994 , S. 16 ). Denken und Sprache, die dem Me n- schen als einzigem Lebewesen zur Verfügung steht, sind untrennbar miteina n- der verbunden. Die Gedankeninhalte des inneren Sprechens treten vor allem in Situat ionen, in denen der Sprechende sich unbeobachtet fühlt, durch Ausspr e- chen hervor. Das möglicherweise unbewusste " laute Denken " beim nichtöffen t- lich geführten Selbstgespräch nimmt sodann an der Gedankenfreiheit teil. B e- deutung für die Zuordnung zum Kernbere ich der Persönlichkeitsentfaltung hat dabei auch die Nichtöffentli chkeit der Äußerungssituation. Z war fanden die hier in Rede stehenden Selbstgespräche nicht in einer Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG statt , woraus sich eine " Vermutung " hätte ergeben können , " dass der Kernbereich tangiert sein kann " (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 210) ; dies folgt auch aus dem Zusa m- men hang von § 100c Abs . 4 mit § 100f StPO . Hieraus ist aber nicht zu schli e- ßen, dass der Schutz des Ke rnbereichs der Persönlichkeit in Bezug auf Äuß e- rungen sich ausschließlich auf den räumlichen Bereich von Wohnungen b e- schränke. Vielmehr kann auch das " Alleinsein mit sich selbst " in einem Pkw diesen Schutz begründen. Es bestand aus der Sicht des Angeklagte n S . K . nicht die Gefahr, dass andere Personen den I nhalt seiner Äußerungen im Selbstgespräch er fass t en. Der rechtlich geringere Schutz des Aufenthaltsorts im Auto gegenüber der Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG (zur Relativi e- rung bei der Äußerung i m Krankenzimmer BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 212) wird hier deshalb im Einzelfall dadurch kompensiert, dass tatsächlich das Risiko einer Außenwirkung der spontanen Äußerungen nahezu ausgeschlossen war; das Selbs tgespräch konnte nur durch eine heimliche staatliche Überwachungsmaßnahme erfasst werden. Die Nichtöffentlichkeit der Gesprächssituation war daher bei einer Gesamtbewe r- tung der Umstände des Einzelfalls derjenigen in einer Wohnung gleichzusetzen . - 10 - b) Auf den Inhalt der Gedankenäußerung und dessen mehr oder weniger großen Sozialbezug kommt es demgegenüber bei Selbstgesprächen nicht en t- scheidend an . Insoweit gilt etwas anderes als bei der Fixierung von Gedanken in einem Tagebuch oder bei der Erfassung des G esprächs eines Beschuldigten mit Dritten. Die Tagebuch entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 374) , bei der wegen Stimmengleichheit eine Grundrechtsverletzung nicht festgest ellt werden konnte, kann nicht ohne Weiteres auf die Frage der Zuordnung des heimlich abgehörten Selbstgesprächs zum Kernbereich der Persönlichkeitsen t- faltung oder zur allgemeinen Persönlichkeitssphäre übertragen werden . War dort der Raum, in dem die An fer tigung von Notizen stattfand, für die Frage der Verwertbarkeit der schriftlich fixierten Gedanken im Strafverfahren ohne Belang , weil die Notizen freiwillig der Sicherstellung preisgegeben wurden, so erlangt im vorliegenden Fall d a s Kriterium der Nichtöffe ntlichkeit des Ortes der Geda n- kenäußerung erhebliche Bedeutung . Spielte in der Tagebuchentscheidung die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes keine Rolle , weil der Betroffene seine Gedanken dort im Tagebuch fixiert und bei diese m Schreibvorgang unter U m- stän den auch noch repetiert hatte, so erlang t die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes als Abgrenzungskriterium im vorliegenden Fall besonderes Gewicht . I n der Tagebuchentscheidung waren überdies auch präventive Überlegungen für die Annahme der Verwertbarkeit von Bedeutung (aaO S. 377 , 380 ), weil die dort fraglichen Tagebuchaufzeichnungen vor der Tatbegehung gemacht worden waren und bei rechtzeitiger Erfassung durch die Polizeibehörden theoretisch auch zur Verhinderung der Tat als Maßnahme der Gefahrenabwehr hä tten g e- nutzt werden können. Dagegen spie lt die Möglichkeit der Prävention zugunsten anderer Grundrechtsträger als Frage der Grundrechtskollision hier keine Rolle (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 214) . 16 17 - 11 - Das " Selb stgespräch " kann auch nicht mit einem Zwie g espräch gleic h- gesetzt werden , das regelmäßig nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung zuzuordnen ist, wenn es mit seinem Inhalt einen Ta t- bezug und damit Sozialbezug aufweist (vgl. BV erfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 319; Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a.; Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a.; vgl. auch § 100c Abs. 4 Satz 3 StPO) . Es unte r scheidet sich von einem so lchen Gespräch schon dadurch, dass die Äußerungen nicht auf Verständlic h- keit angelegt und jedenfalls auch durch unwillkürlich auftretende Bewusstsein s- inhalte gekennzeichnet sind (BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 213) . c ) D er somit gebotene Kernbereichss chutz entfällt nur , wenn der Grun d- rechtsträger den B ereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit die Sphäre anderer oder die Belange der Gem einschaft berührt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09). Dies geschieht nicht ohne weiteres schon dadurch, dass er sich außerhalb des besonders geschützten B ereichs seiner Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG aufhält , sofern er einen and e- ren R ückzugsr aum wählt, in dem er sich unbeobachtet fü hlen kann . Das war hier hinsichtlich des Pkw der Fall. Nach außen gerichtete Äußerungen in einem Pkw, in dem die betreffende Person allein ist, können nicht Äußerungen in der Öffentlichkeit gleichgeste llt werden. Es bleibt deshalb bei der Zuordnung der Selbstgespräche des Angeklagten S . K . zum absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung mit der Folge ihrer Unverwertbarkeit. 2. Das Beweisverbot entfaltet wegen seiner Ab solutheit, die ein Bewei s- erhebungsverbot für die Hauptverhandlung bezüglich der im Vorverfahren e r- langten Informationen einschließt ( vgl. Schwaben, Die personelle Reichweite von Beweisverwertungsverboten, 2005, S. 101 f.), seine W irkung auch auf die nicht unmittelbar von der akustischen Überwachung im Vorverfahren betroff e- nen Mitangeklagten. 18 19 20 - 12 - Die Unverwertbarkeit des Selbstgesprächs von S . K . als Indiz für und gegen alle Angeklagten (zur Frage der " Überkreuzverwertung " Jahn, Gutachten C zum 67. Deutschen Juristentag 2008, C 114 f.) entspricht den Verboten, die in § § 100 a Abs. 4 Satz 2, 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO für den Fall des Eingriffs in den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsentfa l- tung positivrechtlich geregelt sind. Der Ge setzgeber hat dort für den Fall, dass tatsächlich der Kernbereich betroffen ist, jede Verwe nd ung der hierüber erlan g- ten Informationen im Strafverfahren ausgeschlossen. Er ist damit nicht dem Gedanken gefolgt, dass Beweisverwertungsverbote auch mit Blick au f die A m- bivalenz ihrer Beweisbedeutung als Be - oder Entlastungsbeweis ausschließlich den Bedeutungsgehalt von Belastungsverboten haben sollen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 215; Jahn aaO C 112 ff. ). Zwar hat der G esetzgeber in § 100f StPO auf eine entsprechende Kernbereichsregelung verzichtet, jedoch gilt für das unmittelbar aus der Verfa s- sung abgeleitete Beweisverwertungsverbot in diesem Zusammenhang nichts anderes. Auch Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG spricht gegen die V erwertbarkeit der Selbstgesprächsinhalte für oder gegen Dritte , weil insoweit ein selbständiges Beweisverwertungsverbot begründet wird (vgl. zur ausnahmsweise absoluten Wirkung eines Beweisverbots im Übrigen auch §§ 136a Abs. 3, 69 Abs. 3 StPO) . 3. Das Urteil beruht hinsichtlich aller Angeklagten auf der Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. D as Selbstgespräch wurde als Indiz für die Tatbegehung überhaupt sowie für die Täterschaft des Angeklagten S . K . herange zogen. Obwohl eine Reihe von weiteren Indizien für dieses Beweisergebnis spricht, kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten S . K . auf der Verwertung seiner Äußerungen in den überwachten Selbstgespräche n beruht. Das Landgericht hat dar aus auch Hinweise auf die Mittäterschaft der Mitangeklagten I . und W . K . entnommen . A uch deren Verurteilung beruht auf der Verwertung der Selbstgesprä che . Ob eine Verurteilung eines Angeklagten oder mehrer er 21 22 - 13 - Angeklagten auch ohne die Verwertung der aufgezeichneten Selbstgespräche des Angeklagten S . K . möglich ist, muss dem neuen Tatrichter vo r- behalten bleiben. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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