BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 509 /13 vom 22 . Oktober 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. w egen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom a m 22 . Oktober 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bunde s gericht shof Dr. Ott, der Richter am Bund e sgerichtshof Zeng, Oberstaatsan walt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in des Angeklagten H . N . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M . N . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - D ie Revision en der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 21. Juni 2013 werden verworfen . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel s und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . N . wegen sexue l- len Missbrauchs eines Kindes in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur teilt und ihn vom Vorwurf der Tatbegehung in sechs weit e- ren Fällen freigesprochen. Den Angeklagten M . N . hat es wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von vier Jahren und sechs Monaten verur teilt und ihn vom Vorwurf einer we i- teren T at freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge . Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. I . Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte H . N . ist der Großonkel, der Angeklagte M . N . der Onkel der am 20. Oktober 1999 geborenen Nebenkläg e- rin. Die se war bereits als Kind wegen der Trennung der Eltern erheblich ps y- chisch belastet und verhal tensauffällig. Der Angeklagte H . N . u n- terstützte die Mutter der Nebenklägerin in der Trennungssituation, weshalb sich 1 2 3 - 4 - der Kontakt ab Juni 2007 verstärkte. Seit Ende des Jahres 2009 änderte sich diese Situation aus unbekannten Gründen da hin, dass nun der Angeklagte M . N . die Nebenklägerin und ihren Bruder beaufsichtigte. Vor diesem Hintergrund kam es im Zeitraum von Juni 2007 bis Februar 2011 zu einer Re i- he von sexuellen Übergriffen durch die Angeklagten auf die Neben klägerin. Die erste Tat beging der Angeklagte H . N . im Zeitraum zw i- schen Juni und Dezember 2007, indem er das Kind veranlasste, seinen Penis anzufassen (Fall II.2. 1 der Urteilsgründe ). An einem Tag zwischen Juni 2007 und Ende 2009 versuch te er den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr ; jedoch gelang es ihm nicht einzudringen. Anschließend sah er gemeinsam mit dem Kind einen " Pornof ilm " ( Fall II.2. 2). Einige Tage danach sah er erneut mit dem Kind d ies en Film ( Fall II.2. 3). An einem andere n Tag im Zeitraum zw i- schen Juni und Dezember 2007 versuchte der Angeklagte H . N . erneut erfolglos den analen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin (Fall II.2.4) und an einem weiteren Tag den vaginalen Geschlechtsverkehr (Fall II.2.5) . Ferner forderte er die Nebenklägerin auf, an seinem Geschlecht s- teil zu lutschen, was diese ablehnte (Fall II.2.6 , wegen freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht abgeurteilt ). Im Tatzeitraum veranlasste er das Kind in zwei Fällen jeweils während einer Au tofahrt dazu, seinen Penis über der Bekleidung anzufassen (Fälle II.2.7 und II.2.8). Während eines Urlaubs in Griechenland im Sommer 2009 berührte er die Nebenklägerin an der Scheide (Fall II.2.9). Der Angeklagte M . N . beging seine er ste Tat an einem u n- bekannten Tag zwischen Juni 2007 und dem 7. Februar 2011, jedenfalls aber nach der ersten Tat des Angeklagten H . N . . Dabei fasste er der Nebenklägerin in die Hose und manipulierte an ihrer Scheide (Fall II.2.10). In e inem weiteren Fall manipulierte er ebenfalls an ihrer Scheide (Fall II.2.11). Am 5. Februar 2011 versuchte er den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der N e- benklägerin, konnte aber nicht eindringen (Fall II.2.12). 4 5 - 5 - II . Die Revision en der Angeklagten gegen d ieses Urteil sind un begründet. 1. Die Feststellungen werden von der Beweiswürdigung des Landg e- richts getragen. Die Einwände der Revisionen hiergegen greifen nicht durch. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grun d der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler u n- terlaufen sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze ver stößt. Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Die von einer Aussagepsychologin sachverständig beratene Strafka m- mer ist davon ausgegangen, dass die Nebenklägerin aussagetüchtig ist und glaubhaft über die Taten berichtet hat . Falscha ussagen seien wegen der Qual i- tät der Angaben auszuschließen, die originelle Details, Komplikationen im Handlungsverlauf, eigenpsychisches Erleben und deliktstypische Interaktionen, wie ein Schweigegebot der Angeklagten , enthalten . Ein Falschaussagemotiv se i nicht ersichtlich. Eine suggestive Beeinflussung der Nebenklägerin durch ihre Mutter , ihre Großmutter oder die Therapeutin sei auszuschließen, weil di e- se der Nebenklägerin lediglich die Möglichkeit gewährt hätten, sich zu offenb a- ren, ohne selbst im Einze lnen nachzufragen. Eine Übertragung von Erlebnissen der Nebenklägerin mit einer Person auf eine andere sei auszuschließen, weil die einzelnen Tatschilderungen eng mit den jeweiligen Lebensumständen der Angeklagten verknüpft gewesen seien. Gegen diese W ürdigung der Zeugenaussagen der Nebenklägerin ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Strafkammer hat auch nicht übersehen, dass die Nebenklägerin bereits vor Beginn des Tatzeitraums erheblich psychisch belastet war. Einen relevanten Einfluss dieser Beeinträ chtigung auf die Auss a- 6 7 8 9 10 - 6 - getüchtigkeit und das Aussageverhalten der Nebenklägerin hat das Landgericht ausgeschlossen. Wenn es da nach die Glaubhaftigkeit der Tatschilderungen insbesondere damit begründet hat, dass die Qualität der Aussagen die Falsc h- aussagekom petenz der Nebenklägerin überschreite, weist die Beweiswürd i- gung keinen Rechtsfehler auf. 2. Auch d ie rechtliche Würdigung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf . Das gilt auch, soweit es auf das gemeinsame Anschaue n eines " Pornofilms " durch den Angeklagten H . N . und die Nebenklägerin in den Fällen II.2.2 und II.2.3 jeweils § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB angewendet hat . Pornographisch sind Darstellungen, die sexualbezogenes Geschehen vergröbernd und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 3 StR 177/10, NStZ 2011, 455). Dies ist hier nicht lediglich mit der Bezeichnung als " Pornofilm " umschri e- ben worden . Die Eigenschaft des Films als pornograph isch ist vielmehr durch die Feststellung, dass er " unterschiedliche sexuelle Handlungen mehrerer Pe r- sonen, wie beispielsweise den oralen Geschlechtsverkehr, zeigte " , hinreichend belegt. Die Tathandlung des Einwirkens im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StG B setzt eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art voraus (vgl. BGH aaO) . Auch dies ist jedenfalls nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe anzunehmen. Das erste Anschauen des Videofilms erfolgte in Tateinheit mit und im Anschluss an den vergebl ichen Versuch des Angeklagten H . N . , den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr mit der damals ach t- jährigen Nebenklägerin zu vollziehen. In diesem Zusammenhang ist das A n- schauen des F ilms als erhebliches Einwirken auf die Nebenklägerin z u bewe r- ten. Hinsichtlich des weiteren Falls im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB kon n- te das Landgericht zwar nicht feststel len, dass dies e Tat in unmittelbarem Z u- 11 12 13 - 7 - sammenhang mit weiteren sexuellen Handlungen begangen wurde . Jed och war die erneute Tat im Sin ne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB jedenfalls im weiteren Sinne in eine Serie von se xuellen Übergriffen mit Körperkontakt eingebettet. Sie erlangt hierdurch ebenfalls den Charakter einer erheblichen Einwirkung. 3. Schließlich weist die S trafzumessung keine n Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat aus dem zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten mit Verhaltensänderungen der Nebenklägerin darauf geschlossen , dass die Beeinträchtigung der psychisch vorgeschädigten Nebenklägerin jede n- falls auch durch die Sexualdelikte mitverursacht wurde. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Das Landgericht durfte entgegen der Annahme der Revision des Ang e- klagten H . N . auch strafschärfend das Alter des Kindes berücksic h- tigen, weil es selbst g egen Ende des Tatzeitraums noch deutlich von der Schutzaltersgrenze entfernt lag. § 46 Abs. 3 StGB wurde dadurch nicht verletzt. 14 15 16 - 8 - Soweit das Landgericht den Angeklagten zur Last gelegt hat, dass sie innerhalb eines längeren Zeitraums eine Mehrzahl von T aten zum Nachteil der Nebenklägerin begangen haben, ist auch dies rechtsfehlerfrei. I n der Tatbeg e- hung über einen langen Zeitraum lag eine gravierende Belastung des ps y- chisch vorgeschädigten Opfers. Das ist - unabhängig von der Anzahl der Taten, die erst b ei der Bildung der Gesamtstrafe von Bedeutung ist - eine rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung . Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt Eschelbach ist an der Unterschriftsleis tung gehindert. Fischer Ott Zeng 17
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