ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR509.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 509/15 vom 15. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 15. März 2016 gemäß § 206a StPO b eschlossen: Das Verfahren wird eingestellt, soweit es diesen Angeklagten b e- trifft. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. Mai 2015 wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nöt i- gung verwarnt. Hiergegen hat der Angeklagte am 3. Juni 2015 Revision eing e- legt und diese mit Schriftsatz vom 14. September 2015 mit der Rüge der Verle t- zung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte wurde am 7. Oktober 2015 in A . (Dänemark) tot aufgefunden. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, B e- schluss v om 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.; Beschluss vom 18. Februar 2014 - 2 StR 610/13; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ - RR 2014, 349). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebun g bedarf. 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ - RR 2009, 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg g e- habt hätte, erscheint es un billig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Ve r- fahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlu ss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ - RR 2012, 359). Fischer RiBGH Dr. Appl ist Eschelbach a n der Unterschrifts - leistu ng gehindert. Fischer Ott Zeng 3
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