ECLI:DE:BGH:2 017:240117B2STR509.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 509 / 16 vom 24. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 19. April 2016 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung und schweren Raubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zu r Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angekla g- ten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagt e W . an Raubüberfällen auf Tankstellen am 13. und 19. April 2012 beteiligt, die er g e- meinsam mit den Nichtrevidenten O . und B . beging. B . führte 1 2 - 3 - jew eils das Fluchtfahrzeug. Am 13. April 2012 stand der Angeklagte W . vor dem Verkaufsraum der Aral - Tankstelle in Ü . Schmiere, während O . darin die Zeugin M . mit einer Gaspistole bedrohte und dazu zwang, den Einsatz aus der Kasse zu entnehmen und auf die Kass entheke zu legen, woraus er 820 Euro weg nahm. Am 19. April 2012 drang der Angeklagte W . als zweiter Täter gemeinsam mit O . in den Verkaufsraum der Total - Tankstelle in E . ein, wo O . den Zeugen K . mit einer Pistole bedrohte und der Angeklagte W . ein Messer vorzeigte. Der Zeuge K . wurde dazu ge - zwungen, die Kasse zu öffnen, aus der O . 400 Euro entnahm, der anschlie - ßend auch mehrere Packungen Zigaretten an sich nahm . Das Landgericht ist den Angaben des Mitangeklagten O . gefolgt, der . als Tatbeteiligten be - nannt hat. Den Einwand, dass der Zeuge K . den zweiten Täter des Über - falls auf die Total - Tankstelle, bei dem es sich um den Angeklagten W . gehan - delt haben soll, größer eingeschätzt habe, als es der Angeklagte W . is t, hat das Landgericht unter anderem mit der Bemerkung zurückgewiesen, Tatopfer von Gewaltdelikten schätzten die Größe von Tätern nach den Erfahrungen der dass der auf Lichtbilde rn von Überwachungskameras aus dem Verkaufsraum erkennbare zweite Täter nach Größe und Statur nicht mit dem Angek lagten W . übereinstimme, der zur Tatzeit 60 kg gewogen habe und schmächtig ge - wesen sei, hat das Landgericht entgegengehalten, an der Prop ortion der Körper im Verhältnis zu Regalen im Verkaufsraum sei zu erkennen, dass der zweite Täter jedenfalls kleiner gewesen sei als der erste. 3 - 4 - II. Die Revision des Angeklagten ist mit der Verfahrensrüge begründet, das Landgericht habe einen Beweisantra g der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO z u- rückgewiesen. 1. k- te gelangten Lichtbildern der Videoüberwachungskamera der Total - Tankstelle - geklagte W . nur eine Körperlänge von 170 o - fotografierten Person auch unter Ausgleich perspektivischer Verzerrungen n ä- her festzulegen. Das Landgericht hat den A ntrag wie folgt zurückgewiesen: - lichen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3, 4 S tPO handelt unter Beweis gestellt ist die Tatsache, dass es sich bei dem auf den Lichtbildern zu sehenden zweiten Täter nicht um den Angeklagten W . handelt, was indes letztlich eine Bewertung darstellt; dem Tatsachenbeweis zugänglich ist allenfall s die Frage, ob die auf den Lichtbildern zu sehende Person eine gewisse Größe aufweist oder nicht aufweist, wobei der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, dass exakte Größenangaben derartigen Bildern regelmäßig ohnehin nicht zu entnehmen sind , ist d er Antrag gem. § 244 Abs. 4 S. 1 StPO zurückzuweisen. Das Gericht besitzt die zur Beurteilung der Frage erforderliche Sachkunde, ob 4 5 6 7 - 5 - der auf den Lichtbildern zu sehende Täter von der Größe her der Angeklagte W . 2. Die Ve rfahrensrüge der fehlerhaften Zurückweisung des Beweis - antrags ist im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift das Rügevorbringen unter Auslassung des Vollte xtes von Beweisantrag und Ablehnungsbeschluss zunächst nur mit eigenen Worten erläutert und den B e- weisantrag sowie den Beschluss der Strafkammer in vollem Umfang als Anlage zu r Revisionsbegründungsschrift beigefügt hat. Im Ganzen sind die zur Beurte i- lung d es Rügevorbringens erforderlichen Prozesstatsachen in der Revisions - begründungsschrift vollständig mitgeteilt worden. Ein Fall unstrukturierten und deshalb nicht nachvollziehbaren Vortrags der Pr ozesstatsachen liegt nicht vor. 3. Die Rüge hat auch in der Sache Erfolg. a) Bei dem Antrag der Verteidigung handelt es sich um einen förmlichen Beweisantrag, der nur nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO z u- rückgewiesen werden durfte. Unter Beweis gestellt wurde nach der Erläuterung des Antragsvorbring ens nicht nur das Beweisziel, dass der auf den Lichtbildern erkennbare zweite Täter nicht der Angeklagte W . gewesen sei, sondern dass der zweite Täter nach Körperlänge und Statur nicht dem Erscheinungsbild des Angeklagten W . entspricht. Dies enthäl t eine dem Beweis zugängliche Tat - sachenbehauptung und nicht nur das Ergebni b) Indem das Landgericht den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO unter Berufung auf eigene Sachkunde zurückgewiesen hat, hat es sich auf einen im vo rliegenden Fall untaugl ichen Ablehnungsgrund gestützt. 8 9 10 11 - 6 - aa) Die Frage, ob mit Mitteln der Bildbearbeitung und Raumvermessung, verwiesen hat, näherer Aufschluss über die Größe de r auf Fotos vom Verkauf s- raum der Total - Tankstelle abgebildeten Person zu gewinnen ist, zählt nicht zu allgemein vorhandenem Wissen, auf das Tatrichter ohne weiteres zurückgreifen können. Der Hinweis des Landgerichts, aus anderen Verfahren sei ihm b e- kannt, dass exakte Größenangaben derartigen Bildern regelmäßig ohnehin nicht zu entnehmen seien, ist demgegenüber nicht aussagekräftig. Sie erklärt nicht, dass und warum die Bildbearbeitung und Raumvermessung keine weit e- ren Erkenntnisse ergeben könne. Sie steht z udem in Widerspruch zur eigenen Bewertung der Lichtbilder in de n Urteilsgründen. bb) Deshalb hätte die eigene Sachkunde des Gerichts näherer Darl e- gung bedurft. (1) Eine solche wäre nach § 244 Abs. 6 StPO zunächst im Ablehnung s- beschluss vorzunehmen ge wesen, um der Verteidigung eine Reaktion hierauf noch in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (vgl. SK - StPO/Frister, StPO, 5. Aufl., § 244 Rn. 220; Alsberg/Güntge, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., 2. Teil 2. Kap. Rn. 1442). An einer Erläuterung d er eigenen Sachkun de fehlt es aber in der Begründung des Beschlusses, abgesehen von dem nicht aussagekräftigen Hinweis auf die angebliche Unmöglichkeit einer genaueren Größenbestimmung durch Sachverständige . (2) Nach der Rechtsprechung genügt gegebenenf alls auch eine Dar - legung der Sachkunde des Gerichts in den Urteilsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1958 4 StR 211/58, BGHSt 12, 18, 20; s.a. LR/Becker, StPO, 12 13 14 15 - 7 - 26. Aufl., § 244 Rn. 339). Sie ist aber entgegen der Auffassung des Genera l- bundesanwalts auch daraus nicht ausreichend zu entnehmen. Die Anforderungen, die an die Darlegung der eigenen Sachkunde im Urteil zu stellen sind, richten sich nach der Schwierigkeit der konkret zu be - ur teilenden Beweisfrage, die Art und Umfang des erforderlichen S pezialwissens bestimmt. Erfordert die Materie eine besondere Ausbildung oder kontinuier - liche wissenschaftliche oder praktische Erfahrung, sind die Anforderungen an die Darlegungspflicht erhöht (MünchKomm - StPO/Trüg/Habetha, StPO, § 244 Rn. 73 mwN). Wen n die Strafkammer nach den Urteilsgründen selbst anhand des E r- scheinungsbildes der fotogra f ierten Personen im Verhältnis zu den im Hinte r- grund erkennbaren Regalen Schlüsse auf die Größenverhältnisse gezogen hat, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, durch Bildbearbeitung und Raumvermessung sei kein genauerer Aufschluss zu gewinnen. Der Beschwe r- deführer ist insoweit dem Landgericht zutreffend mit der Bemerkung entgege n- spricht, so hand elt es sich lediglich um Vermutungen, denn die Täter sind auf keinem Bild gleichzeitig anwesend und daher (ist) nur ein ungefährer Vergleich möglich. Nur ein Fachmann kann hier genau erkennen, wie der Größenunte r- schied tatsächlich ist und auch eine Körperg röße angeben, vor allem wenn man c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrens fehler beruht. 16 17 18 - 8 - 4. Die Rüge führt zur Urteilsaufhebung im Ganzen, denn sie be rührt auch die Beweisgrundlage für die Verurteilung wegen des Überfalls auf die Aral - Tankstelle. Das Landgericht ist in beiden Fällen den Angaben des Mitangeklag - ten O . gefolgt. Würden diese zur Behauptung der Tatbeteiligung des Ange - klagten W . an dem Überfall auf die Total - Tankstelle durch die Feststellung erschüttert, dass der Angeklagte W . wegen der näher ermittelten Größe des zweiten Täters entgegen der Aussage des Mitangeklagten O . nicht im Ver - kaufsraum an diesem Überfall beteiligt g ewesen sein kann, wäre die Glaubha f- tigkeit der Aussage des Mitangeklagten O . auch hinsichtlich der Tatbeteili - gung des Beschwerdeführers am ersten Überfall in Frage gestellt. Fischer Appl Eschelbach Zeng Grube 19
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