ECLI:DE:BGH:2019:190219B2STR509.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 509/18 vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1) und 2) schweren Bandendiebstahls u.a. , zu 3) Einbruchdiebstahls u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2018 werden als unbegründet verwo r- fen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer e r- geben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Der Ur teilsformel, nach der gegen die Angeklagten S . und J . die Einziehung von 9.500 kann nicht entnommen werden, dass noch unbekannte Tatbeteiligte künftig nicht als weitere Gesamtschuldner in Anspru ch genommen werden können. Franke Krehl Esche l- bach Zeng Meyberg
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