BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 510/04 vom 19. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Schriftsatz vom 11. Januar 2005 lag vor und war Gegenstand der Beratung. Rising-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
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