BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 510/07 vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. M344rz 2007 wird als unzul344ssig verwor-fen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung ver-schiedener Gegenst344nde angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen Rechtes r374gt. Die Sachr374ge hat er nicht erhoben. 2 Die Verfahrensr374gen sind unzul344ssig. Wie der Generalbundesanwalt zu-treffend ausgef374hrt hat, sind die Aufkl344rungsr374gen nicht in einer 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben. Soweit die Ablehnung des Hilfs-beweisantrages auf Vernehmung der sachverst344ndigen Zeugen Dr. M. - und S. beanstandet wird, ist die Verfahrensr374ge insbeson- 3 - 3 - dere deshalb unzul344ssig, weil die in den Urteilsgr374nden (UA S. 117-119) enthal-tene umfangreiche Begr374ndung zur Ablehnung dieses Antrages nicht mitgeteilt wird. Das Revisionsgericht ist zwar nicht gehindert bei Pr374fung einer Verfah-rensr374ge den Urteilsinhalt erg344nzend zu ber374cksichtigen, doch setzt dies die Erhebung der Sachr374ge voraus (vgl. u. a. BGHSt 36, 384, 385; BGH StV 1982, 55). Eine materiell-rechtliche Beanstandung des Urteils ist aber der Revisions-begr374ndung nicht zu entnehmen. Die Unzul344ssigkeit der Verfahrensr374gen f374hrt bei fehlender Sachr374ge zur Unzul344ssigkeit der Revision (vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2000, 295; Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 344 Rdn. 20 m. w. N.). 4 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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