BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 510/09 vom 26. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Februar 2010 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 3. Juli 2009, soweit es ihn und den Mitange-klagten K. anbelangt, im Schuldspruch dahin ab-ge344ndert, dass beide Angeklagte im Fall Ziffer II.16. der Urteils-gr374nde des versuchten schweren Bandendiebstahls in Tatein-heit mit Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig sind. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen schweren Ban-dendiebstahls in f374nf F344llen (darunter der Fall Ziffer II.16.), gewerbsm344337iger Bandenhehlerei, gewerbsm344337igen Bandenbetrugs, Wohnungseinbruchdieb-stahls in zwei F344llen sowie Diebstahls in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von f374nf Jahren sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten K. wegen Raubes, schweren Bandendiebstahls in sechs F344llen (darunter der Fall Ziffer II.16.) sowie Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt auf die Sachr374ge hin zu einer 1 - 3 - geringf374gigen 304nderung des Schuldspruchs. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgef374hrt: 2 "Im Fall Ziffer II.16. kann die Verurteilung wegen (vollendeten) schweren Bandendiebstahls indes keinen Bestand haben. Ausweislich der Feststellungen bezog sich die Bandenabrede auf die Entwendung von hochwertigen PKW und - nach zwischenzeitlichem Umfrisieren - deren Ver344u337erung an gutgl344ubige Kunden (UA S. 22 und 38). Nachdem im Fall Ziffer II.16. der PKW nicht ent-wendet werden konnte, da er sich zuf344llig nicht am Tatort befand, ist der schwe-re Bandendiebstahl nicht 374ber das Versuchsstadium hinausgelangt. Dieser steht mit dem vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit (vgl. BGHSt 10, 230 ff.; 21, 78 ff. m.w.N.). Der Angeklagte beabsichtigte bereits beim Einsteigen in die Wohnung, dort nicht nur den KFZ-Schl374ssel, sondern - au337erhalb der Bandenabrede - auch andere hochwertige Gegenst344nde zu entwenden (vgl. Fall Ziffer II.11.). Der beantragten Schuldspruch344nderung steht 247 265 StPO nicht entgegen, da der umfassend gest344ndige Angeklagte sich ge-gen den ge344nderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen h344tte verteidig-ten k366nnen." 3 Dem kann sich der Senat nicht verschlie337en und erstreckt die Schuld-spruch344nderung gem344337 247 357 StPO auf den im Fall Ziffer II.16. als Mitt344ter t344tig gewesenen nicht revidierenden Mitangeklagten K. . 4 - 4 - In 334bereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, auf die insoweit Bezug genommen wird, schlie337t der Senat aus, dass die ge-ringf374gige 304nderung des Schuldspruchs die H366he der im Fall Ziffer II.16. f374r diese beiden Angeklagten verh344ngten Einzelstrafen sowie die H366he der Ge-samtstrafen ber374hrt. 5 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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