BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 51/01 vom 18. April 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 18. April 2001 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Köln vom 14. September 2000 wird als unzulässig ve r - worfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen. Gründe: Die am 22. September 2000 verspätet eingelegte Revision ist unzulä s - sig, weil der Verteidiger des Angeklagten bereits am 20. September 2000 wir k - sam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Die hierzu erforderliche Ermächtigung ist bereits mit der Vollmacht vom 14. Januar 2000 erteilt worden. Die Verzichtse r - klärung ist mit Eingang beim Landgericht wirksam geworden (BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - 4 StR 517/91) und kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder angefochten werden (st. Rspr., vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner, - 3 - StPO, 44. Aufl., § 302 Rdn. 21). Für eine Wiedereinsetzun g in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung ist daher kein Raum, da der wirksame Verzicht zum Verlust des Rechtsmittels geführt hat. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
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