ECLI:DE:BGH:2016:300616B2STR51 0.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 510/15 vom 30. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 21. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor lautet: Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Unte r- bringung des Ange klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Handelt der Angeklagte wie hier in den Fällen II. 3 und 5 der Urteilsgründe nicht ausschließbar ohne U nrechtseinsicht, ist kein Raum für einen Schuldspruch. Der Senat hat deshalb den Angeklagten auch insoweit fre i- ge sprochen. Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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