ECLI:DE:BGH:2019:130219B2STR510.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 510/18 vom 13. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung des Beschwer deführer s am 13. Februar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Re vision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den Gründ en der Zuschrift des Generalbundesa n- walts vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsa n- stalt drei Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfert igun g keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben . D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Franke Appl Meyberg Grube Schmidt
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