BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 51/08 vom 30. April 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 11. Oktober 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte we-gen versuchter Brandstiftung in zwei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit Brandstiftung, wegen Missbrauchs von Notru-fen in drei F344llen, K366rperverletzung in drei F344llen, Sachbe-sch344digung sowie wegen versuchter N366tigung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Sach-besch344digung, verurteilt ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafen mit der Ma337gabe auf-gehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Ge-richt vorbehalten. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, wegen Missbrauchs von Notrufen in drei F344llen, wegen K366rperverletzung in zwei F344llen und wegen Sachbesch344digung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Wit-zenhausen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und wegen versuchter schwerer Brandstiftung, wegen K366rperverletzung, wegen versuchter N366tigung in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung und Sachbe-sch344digung sowie wegen versuchter N366tigung in Tateinheit mit Bedrohung unter Einbeziehung von Geldstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Esch-wege und einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Suhl zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1 Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist sie unbe-gr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. In den F344llen II. 10 und II. 11 der Urteilsgr374nde tritt die von dem Ange-klagten verwirklichte Bedrohung im Konkurrenzwege hinter der jeweils versuch-ten N366tigung zur374ck (Fischer StGB 55. Aufl. 247 241 Rdn. 7 m.w.N.). Der Senat hat deshalb die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfallen lassen. 3 2. Die 304nderung des Schuldspruchs in den F344llen II. 10 und II. 11 ber374hrt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht. Der Senat kann angesichts der Strafzumessungserw344gungen der Strafkammer ausschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses insoweit auf mildere Einzelstrafen erkannt h344tte. 4 - 4 - 3. Hingegen begegnet die Gesamtstrafenbildung durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2008 ausgef374hrt: 5 "Der Rechtsfehler liegt darin, dass der Tatrichter im Fall der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Witzenhausen vom 7. Juni 2004 (UA S. 10) nicht dem Tag der Verk374ndung des Berufungsurteils am 21. Oktober 2004 (UA S. 10) sondern dem Tag der Verk374ndung des erst-instanzlichen Strafurteils am 7. Juni 2004 die Z344surwirkung des 247 55 Abs. 1 StGB zumisst. Ma337geblich f374r die Gesamtstrafenbildung war aber gem344337 247 55 Abs. 1 Satz 2 StGB der Zeitpunkt der Verk374ndung des Beru-fungsurteils am 21. Oktober 2004, weil in dem Berufungsverfahren die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden tats344chlichen Feststellun-gen gepr374ft werden konnten (Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. 247 55 Rdn. 7; Tr366ndle/Fischer StGB 55. Aufl. 247 55 Rdn. 7, 12); dazu gen374gt auch eine Entscheidung 374ber die Strafaussetzung zur Bew344hrung (Ris-sing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. 247 55 Rdn. 6). Die Strafkammer h344tte daher eine erste Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen f374r die abgeurteilten Taten II 1-9 der Urteilsgr374nde und der Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bew344hrung aus dem Urteil des Amtsgerichts Witzenhausen bilden m374ssen. Die zweite Gesamtfreiheits-strafe ist aus den Einzelstrafen f374r die abgeurteilten Taten II 10 und 11 der Urteilsgr374nde mit den Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschwege vom 15. August 2005 und mit der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 23. Februar 2006 zu bilden. Durch die rechtsfehlerhafte Bildung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen ist der Angeklagte m366glicherweise beschwert. Es ist nicht auszuschlie337en, - 5 - dass das Landgericht bei Einbeziehung der Einzelstrafen f374r die Taten II 8 und 9 der Urteilsgr374nde in die erste zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe zu einem f374r den Angeklagten mit Blick auf beide Gesamtfreiheitsstrafen insgesamt g374nstigeren Ergebnis gelangt w344re." Dem schlie337t sich der Senat an und macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht wird mit der abschlie337enden Sachentscheidung auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 6 4. Soweit die Revision mit nachgeschobenem Schriftsatz die Nichtanord-nung einer Ma337regel nach 247 64 StGB r374gt, bleibt ihr der Erfolg versagt. F374r ei-nen Hang im Sinne des 247 64 StGB ist nach st344ndiger Rechtsprechung entweder eine chronische k366rperliche Abh344ngigkeit oder eine eingewurzelte, auf psychi-sche Disposition zur374ckgehende oder durch 334bung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, erforderlich. Nach den Feststellungen der sachverst344ndig beratenen Kammer lag bei dem Angeklagten jedoch nur eine zeitweise auftretende Neigung zum Alkoholmissbrauch insbesondere in Frustra-tionssituationen vor, eine Alkoholabh344ngigkeit bestand nicht (UA S. 50). Eine blo337 gelegentlich auftretende Neigung ohne k366rperliche oder zumindest psychi-sche Abh344ngigkeit begr374ndet jedoch keinen Hang im Sinne des 7 - 6 - 247 64 StGB (Fischer StGB 55. Aufl. 247 64 Rdn. 7 ff.), weshalb das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht n344her er366rtern musste. Rissing-van Saan Rothfu337 RiinBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Un- terschrift gehindert. Rissing-van Saan Appl Schmitt
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