BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 51/09 vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 19. August 2008 im Ausspruch 374ber die Ge-samtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gli-che gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in f374nf F344llen, da-von in zwei F344llen in Tateinheit mit Vergewaltigung (Tatzeitraum 1983-1990), zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Dar374ber hinaus hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt. 1 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, so-weit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. 2 Dagegen hat der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgr374nden keinen Bestand. Nach den Feststellungen verurteilte das Amtsgericht M366nchenglad- 3 - 3 - bach den Angeklagten unter Einbeziehung einer fr374heren Strafe aus einem Ur-teil des Amtsgerichts Aachen am 12. Mai 2003 zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagess344tzen zu je 30 Euro. Am 21. Januar 2005 verurteilte das Amtsge-richt Geilenkirchen den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bew344hrung. Die Urteilsgr374nde lassen nicht erkennen, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M366nchenglad-bach bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 55 Rdn. 6; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. 247 55 Rdn. 22 ff.) bereits vollst344n-dig vollstreckt, bzw. ob die Bew344hrungsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen bereits erlassen war. Beide Vorverurteilungen kommen, je nach Vollstreckungsstand, aber f374r eine Gesamtstrafenbildung mit den hier verh344ng-ten Einzelstrafen in Betracht. Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschlie337lich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die M366glichkeit er366ffnet, den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gem344337 247247 460, 462 StPO zu verweisen. 4 Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kostenent-scheidung ist hier nicht dem Nachverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO vorzube-halten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringf374gigen Teilerfolg 5 - 4 - haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gem344337 247 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2005 - 2 StR 2/05). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
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