BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 511/01 vom 25. Januar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. bzgl. Angekl. 1: wegen Vergewaltigung bzgl. Angekl. 2: wegen Beihilfe zur Vergewaltigung bzgl. Angekl. 3: wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Januar 2002 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Angeklagte M. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 2001 im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 enthaltenen Ve r - fahrensrügen in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt dieser Angeklagte. Mit der Revisionseinlegung hatte der Verteidiger des Ang e - klagten die allgemeine Sachrüge erhoben. Der per Telefax übermittelte Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Oktober 2001 zur weiteren Revisionsbegründung mit Verfahrensrügen war mit Ausnahme der letzten Seite, die neben einigen Ausführu n - gen zur Sachrüge die Unterschrift des Verteidigers enthielt, am letzten Tag der Frist um 23.57 Uhr bei Gericht eingegangen, der vollständige Schriftsatz ging fünf Minuten später um 0.02 Uhr ein. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfa h - rensrügen, da es allein darum geht, einen in der fehlenden Unterschrift liegenden Formfehler bei einer bereits innerhalb der Frist eingegangenen Revisionsbegründung zu beseitigen (vgl. auch BGHSt 31, 161). - 3 - 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Kln vom 10. August 2001 werden als unbegrndet ve r - worfen, da die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A n - geklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklgerin im Revisionsverfahren entstand e - nen notwendigen Auslagen zu tragen. Jhnke Otten Rothfuß Fischer Elf
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