BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 511/07 vom 28. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lim-burg (Lahn) vom 13. Juni 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils dahin berichtigt, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 20. Dezember 2006 (Az 3 Ds 6 Js 13866/06) einbezogen ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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