BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 511/08 vom 28. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin f374r den Nebenkl344ger Kn. , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gie337en vom 19. M344rz 2008 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Neun Monate davon hat es als Entsch344digung f374r die 374ber-lange Verfahrensdauer f374r vollstreckt erkl344rt. Der hiergegen gerichteten Revisi-on des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts ger374gt wird, bleibt der Erfolg versagt. 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte seine am 6. April 1978 geborene Tochter A. im Zeitraum von Herbst 1984 bis Februar 1993 in einer Vielzahl von F344llen sowie seinen am 3. M344rz 1984 geborenen Sohn M. in einem Fall zwischen dem 3. M344rz 1992 und Ende Mai 1993. Die genaue Zahl der Handlungen zum Nachteil seiner Tochter A. vermochte die Strafkammer nicht mehr festzustellen. Bezogen auf den Tat- 2 - 4 - zeitraum Herbst 1984 bis zu einem Wohnungswechsel im Jahre 1989 hat sie den Angeklagten wegen jeweils versuchten und vollendeten Vaginal- bzw. Analverkehrs verurteilt (F344lle 1 bis 4), bezogen auf den Tatzeitraum von 1989 bis zum 6. April 1992, dem 14. Geburtstag der Gesch344digten, wegen eines se-xuellen Missbrauchs unter Verwendung von Sexspielzeugen (Fall 7). Dar374ber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte nach dem Umzug im Jahre 1989 bis zum 6. April 1992 374ber zweieinhalb Jahre hinweg regelm344337ig mehrmals w366chentlich - von der Kammer teils n344her beschrieben - Oral-, Anal- und Vaginalverkehr mit seiner Tochter vollzog (UA S. 8). Dies erfolgte in s344mtli-chen R344umen der Wohnung, im Auto und auch auf der Arbeitsstelle des Ange-klagten, einem Hausmeisterraum. Angeklagt insoweit waren jedoch nur vier F344lle des Vaginalverkehrs, von denen das Landgericht zwei F344lle nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten nur wegen der zwei verbliebenen F344lle verurteilt hat (F344lle 5 und 6). II. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine 374berlange Verfahrensdau-er beanstandet und eine fehlerhafte Beweisw374rdigung r374gt, bleibt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Dezember 2008 ohne Erfolg. Soweit der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag vom 1. Dezember 2008 eine Einstellung des Falles II 6 der Urteilsgr374nde ge-m344337 247 154 Abs. 2 StPO und dementsprechend eine Schuldspruch344nderung 3 - 5 - beantragt hat, hat er diesen Antrag in der Revisionshauptverhandlung zur374ck-genommen und die Verwerfung der Revision insgesamt beantragt. Dem war zu folgen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf-weist. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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