BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 511/10 vom 2. Februar 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja StGB 247 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Der T344ter handelt nicht gewerbsm344337ig im Sinne des 247 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StGB, wenn er sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft hat und diese Menge dann plangem344337 in mehreren Teilakten in Verkehr bringt. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 2 StR 511/10 - LG Gie337en in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 1a) und d) auf dessen Antrag - am 2. Februar 2011 gem344337 247247 206a, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gie337en vom 1. Juli 2010 a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen inso-fern der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte in den F344llen II. 1. und 3. jeweils einer Geldf344lschung schuldig ist; c) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben in den F344llen II. 1. und 3. sowie im Gesamtstrafenausspruch; d) im Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz aufgehoben, soweit ein 8.500 200 374bersteigender Betrag f374r verfallen erkl344rt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung zu 1. c) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337iger Geldf344l-schung in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es den Wertersatzverfall von 20.000 200 angeord-net. Dagegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Ange-klagten, die in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg hat; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte im September 2009 zusammen mit einem Mitt344ter in Neapel Falschgeld im Nenn-wert von 50.000 200 zum Preis von 20 % des Nennwerts. Gemeinsam brachten sie das Falschgeld in Deutschland teils durch Weiterverkauf an b366sgl344ubige Aufk344ufer, teils in Form von Barzahlungen an gutgl344ubige Dritte in Verkehr. Der Angeklagte erl366ste auf diese Weise 8.500 200 (Fall II. 1.). 2 Ende Oktober 2009 kam es zu einer weiteren Fahrt nach Neapel, bei der Falsifikate im Nennwert von 85.000 200 eingekauft, nach Deutschland eingef374hrt und in zuvor beschriebener Weise in mehreren Tranchen in Verkehr gebracht wurden. Hierdurch erl366ste der Angeklagte insgesamt 11.500 200 (Fall II. 2.). 3 Im Januar 2010 374berredete der Mitt344ter den Angeklagten, der nach der Einkaufsfahrt im Oktober 2009 unmissverst344ndlich darauf hingewiesen hatte, dass er "die Schnauze voll habe" und keine weiteren Unternehmungen dieser Art mehr w374nsche, zu einer letzten Fahrt nach Neapel, wo sie Falsifikate im Nennwert von 210.290 200 erwarben. Auf der R374ckreise erfolgte ihre Festnahme und die Sicherstellung des Falschgeldes (Fall II. 3.). 4 - 4 - 2. Die Strafkammer h344lt das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsm344337ig-keit in allen drei F344llen f374r gegeben. Zwar lasse sich nicht feststellen, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld der ersten Reise nach Italien weitere Beschaf-fungsfahrten ins Auge gefasst h344tte; allerdings habe er von Beginn an beab-sichtigt, seinen Anteil an dem Falschgeld 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinweg in einzelnen Tranchen als echt in den Verkehr zu bringen. Da jede dieser Hand-lungen f374r sich genommen den Tatbestand des 247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erf374lle und lediglich aufgrund des zuvor erfolgten Sich-Verschaffens nach 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur eine Tat im Rechtssinne vorliege, habe von vornherein die Ab-sicht einer wiederholten Geldf344lschung vorgelegen. 5 II. 1. Die Verurteilung im Fall II. 2. wegen gewerbsm344337iger Geldf344lschung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat keinen Bestand. Insoweit fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines rechtswirksamen Er366ffnungsbe-schlusses. Wegen dieses Tatvorwurfs hat die Staatsanwaltschaft Gie337en am 1. Juli 2010 in laufender Hauptverhandlung Nachtragsanklage erhoben. Die gro337e Strafkammer hat 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens und die Zulas-sung dieser Anklage nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Sch366ffen entschieden, da die Be-schlussfassung w344hrend der Hauptverhandlung in der gem344337 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierten Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Sch366ffen erfolgte. In dieser Besetzung war die Strafkammer jedoch nicht zur Entschei-dung 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens berufen (BGHSt 50, 267, 269). Damit besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Aufhebung des Urteils im Fall II. 2. und insoweit zur Einstellung des Verfah- 6 - 5 - rens gem344337 247 206a Abs. 1 StPO f374hrt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2008 - 2 StR 142/08). Damit entf344llt die f374r diesen Fall verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren. 2. Auch die W374rdigung der F344lle II. 1. und 3. des Urteils durch die Straf-kammer als gewerbsm344337ig begangene Geldf344lschungen gem344337 247 146 Abs. 2 StGB h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 a) Zwar hat das Landgericht im Fall II. 1. zu Recht eine einheitliche Geld-f344lschung nach 247 146 Abs. 1 StGB angenommen; denn die Verwirklichung meh-rerer Varianten des 247 146 Abs. 1 StGB - hier das "Sich-Verschaffen" des Falschgeldes in einem Akt und das anschlie337ende "Als echt in den Verkehr bringen" durch mehrere Handlungen - sind in der Regel eine Tat (Fischer, StGB 58. Aufl. 247 146 Rn. 22). Der Angeklagte handelte hierbei jedoch nicht gewerbs-m344337ig: 8 Gewerbsm344337ig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vor374bergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als ge-werbsm344337ig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen den urspr374ngli-chen Intentionen des T344ters zu weiteren Taten nicht kommt. Eine Verurteilung wegen gewerbsm344337iger Deliktsbegehung setzt daher schon im Grundsatz nicht notwendig voraus, dass der T344ter zur Gewinnerzielung mehrere selbst344ndige Einzeltaten der jeweils in Rede stehenden Art verwirklicht hat. Ob der Ange-klagte gewerbsm344337ig gehandelt hat, beurteilt sich vielmehr nach seinen ur-spr374nglichen Planungen sowie seinem tats344chlichen, strafrechtlich relevanten Verhalten 374ber den gesamten ihm anzulastenden Tatzeitraum (vgl. BGH NJW 2004, 2840, 2841; NStZ-RR 2006, 106, 107). Erforderlich ist dabei stets, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf dasjenige Delikt bezieht, dessen Tatbe- 9 - 6 - stand durch das Merkmal der Gewerbsm344337igkeit qualifiziert ist (vgl. BGH NJW 1996, 1069; Fischer aaO Vor 247 52 Rn. 62). Nach diesen Ma337st344ben liegt eine gewerbsm344337ig begangene Straftat nach 247 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB dann nicht vor, wenn der T344ter sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft und seine Absicht darauf gerichtet ist, die falschen Banknoten in mehreren Teilmengen im Sinne des 247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verkehr zu bringen, es hierzu aber nicht kommt (BGH NStZ 2009, 3798; Fischer aaO S. 146 Rn. 31). Gleiches gilt, wenn es dem T344ter - wie hier - tats344chlich gelingt, die in einem Akt erworbene Falschgeldmenge sukzessive in Umlauf zu bringen. Die besondere Qualifikation einer gewerbsm344337ig begange-nen Straftat ergibt sich n344mlich nicht daraus, dass der T344ter durch die - gegebenenfalls sukzessive erfolgende - Verwertung des durch die Straftat er-langten Gegenstands eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bed374rfnis-se anstrebt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335). Vielmehr handelt der T344ter einer Geldf344lschung nach 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann gewerbsm344337ig im Sinne des 247 146 Abs. 2 StGB, wenn er beabsichtigt, sich die erstrebte Einnah-mequelle gerade durch das wiederholte "Sich-Verschaffen" von Falschgeld in der Absicht zu erschlie337en, es als echt in den Verkehr zu bringen. In der blo337en Weiterverbreitung des nicht gewerbsm344337ig verschafften Falschgeldes liegen nur weitere Teilakte einer tatbestandlichen Handlungseinheit, die nicht geeignet sind, das Merkmal der Gewerbsm344337igkeit nach 247 146 Abs. 2 StGB zu begr374nden (ebenso zur gewerbsm344337igen Hehlerei BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - 5 StR 491/52, zur gewerbsm344337igen Steuerhehlerei BGH, Urteil vom 4. September 1952 - 5 StR 51/52 und zum gewerbsm344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln Senatsbeschl374sse vom 13. Oktober 1978 - 2 StR 480/78 sowie StV 1993, 248; anders BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1992 - 1 StR 580/92). Da es im 334brigen auch den Normalfall darstellt, dass beim Handel mit illegalen Waren der Weiterverkauf in Teilmengen erfolgt, w374rde an- 10 - 7 - dernfalls bereits der "Normalt344ter" des Grunddelikts in aller Regel unter die Qualifikationsstrafdrohung der Gewerbsm344337igkeit fallen (vgl. Winkler, juris PR-StrafR 24/2009 Anm. 1). b) Im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde hat das Landgericht au337er Acht gelas-sen, dass der Angeklagte bereits nach der vorangegangenen Neapel-Reise er-kl344rt hatte, sich an keinen weiteren Einkaufsfahrten mehr beteiligen zu wollen. Dass es dem Mitt344ter gleichwohl gelang, den Angeklagten noch einmal zu einer weiteren - einmaligen - Beschaffungsfahrt zu 374berreden, begr374ndet kein ge-werbsm344337iges Handeln in der Person des Angeklagten. 11 3. Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Fest-stellungen getroffen werden k366nnen, die in den F344llen II. 1. und 3. ein ge-werbsm344337iges "Sich-Verschaffen" von Falschgeld durch den Angeklagten tra-gen w374rden; er 344ndert deshalb selbst den Schuldspruch in entsprechender An-wendung von 247 354 Abs. 1 StPO ab. Dies hat den Wegfall der insoweit ver-h344ngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. 12 - 8 - 4. Der Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz kann nach der Einstel-lung des Falles II. 2. der Urteilgr374nde nur insoweit Bestand haben, als die Straf-kammer in Bezug auf Fall II. 1. die Voraussetzungen f374r den Fall von Werter-satz in H366he eines Betrages von 8.500 200 festgestellt hat. 13 Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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