ECLI:DE:BGH:2018:160518B2STR51.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 51/18 vom 16. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- an walts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 16. Mai 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. November 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteil s aufgrund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer im angefochtenen Urteil bei der Einziehung des Wertes des Taterlangten außer Acht gelassen hat, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf sichergestellte s Bargeld in Höhe von 1.200 hat , besteht kein Anlass, die Einziehungsentscheidung abzuändern. Der Senat kann offen lassen, wie d as Verhältnis eines Rückgabeve r- zichts des Angeklagten auf sichergestellte Geldbeträge zu der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 7 3c Satz 1 StGB nach der seit 1. Juli 2017 ge l- tenden Rechts lage zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10 . April 2018 5 StR 611/17, juris Rn. 7 ff.; NStZ 2018, 333 f. ; Beschluss vom 22. März 2018 3 StR 577/17, juris) . - 3 - Denn j edenfalls der Verzicht auf die Rückgabe von sichergestellten Ba r- beträgen, die die ausgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte nicht betreffen, lässt die Recht mäßigkeit der Einziehungsentscheidung unberührt. Die Feststellungen des angegriffenen Urteils bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, bei dem am 28. Oktober 2016 sichergestellte n Betrag in Höhe von 1.200 verzichtet h at , handele es sich um Taterlös e aus den zur Aburteilung gelangten Betäubun gsmittelgeschäften, die der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2015 bis zum 15. Juli 2016 (Fälle II.1 bis II.6 der Urteilsgründe) beging und aus deren Umsätzen die Strafkammer den eingezogenen Wert der Taterträge in Höhe von insgesamt 23.078 errechnet h at. Denn die Strafkammer hat das Verfahren wegen eine r Reihe weitere r Betäubungsmittel g eschäfte , die der A n- geklagte bis zum 28. Oktober 2016 begangen haben soll, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und ihn darüber hinaus wegen des Ankaufs von 1.958,40 Gram m Marihuana, für die der Angeklagte unter Berücksichtigung e i- ner Restschuld am 28. Oktober 2016 9.450 Schäfer Krehl Bartel RiBGH Dr. Grube befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Schmidt
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