BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 511/99 vom14. März 2003in der StrafsachegegenwegenMordes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2003 beschlossen:Der Antrag des Angeklagten vom 3. März 2003 wird zurückgewie-sen.Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 1998 mit Beschluß vom 10. Mai2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Ent-scheidung wendet sich der Angeklagte mit seinem zu Protokoll der Geschäfts-stelle des Amtsgerichts Schwalmstadt erklärten "Antrag auf Wiedereinsetzung".Er beantragt, "die Revisionsentscheidung zum Urteil des LG Frankfurt aufzu-heben und das Verfahren in den alten Stand zurückzuversetzen."Der Antrag hat keinen Erfolg.Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlichweder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2Beschluß 2). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht mög-lich (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02 m.w.N.). - 3 -Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nach-holung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seinerEntscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auchkeine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagtenicht gehört worden ist (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.).Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Fischer
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