BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 5 /12 vom 19. April 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 23. September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urt eil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren veru r- teilt. Es hat ihn ferner dazu verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des An geklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil unterliegt durchgreifenden Bedenken. Das Tatgericht ist zwar nicht schon aufgrund des Zweifelssatzes an ird die Tat vom Tatopfer selbst geschildert, so kann der Angeklagte auf dieser Grundlage verurteilt werden, wenn das Tatgericht von der Glaubhaf tigkeit der Aussage des einzigen Be lastungszeuge n überzeugt ist. Es muss sich jedoch insbesondere dann, wenn ein e Aussageänderung eingetreten ist, bewusst sein, dass die Au s- 1 2 - 3 - sage diese s Zeuge n einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist (vgl. BGHSt 44, 153, 158) . An einer lückenlose n Gesamtwürdigung der Ind i- zien fehlt es hier jedoch . Die Nebenkläger in hatte in einem früheren Verfahren wegen Straftaten des Angeklagten zum Nachteil anderer Geschädigter in zwei Tatsacheninsta n- zen als Zeugin ausgesagt, sie selbst sei nicht von ihm sexuell missbraucht wo r- den. Danach wurde sie wegen vorsätzlich falscher un eidlicher Aussage stra f- rechtlich verfolgt. Sie wandte sich daraufhin an eine Sozialarbeiterin und b e- Nach anwaltlicher Beratung gab sie eine Falschaussage im vorangegangenen Strafve rfahren zu, erstattete Strafanzeige und belastete den Angeklagten im Sinne der Urteilsfeststellungen. Das Landgericht hat angenommen, für eine nunmehr gemachte Falschaussage zum Nachteil des Angeklagten bestünden richtete Strafverfahren ergebe kein Falschaussagemotiv. Diese Würdigung ist für das Revisionsgericht nicht nac h- prüfbar. Das Landgericht hat nicht mitgeteilt, wie die Nebenklägerin als Zeugin die Frage danach beantwortet hat, warum sie im vorangegangenen St rafverfa h- ren in zwei Tatsacheninstanzen jeweils eine Tatbegehung des Angeklagten zu ihrem Nachteil in Abrede gestellt hatte. Ferner ist nicht dargetan, welche Ang a- ben die Sozialarbeiterin als Zeugin zu dem Gespräch mit der Nebenklägerin gemacht hat, in des sen Folge eine Aussageänderung eingetreten 3 - 4 - ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesen Darste l- lungsmängeln beruht, weil das Aussagemotiv hier von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben is t. Deshalb muss die Sache neu verhandelt und entschieden werden. Ernemann Fischer Berger Eschelbach Ott
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