BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 512/03 vom20. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2004 beschlos-sen:Der Nebenklägerin H. wird für die RevisionsinstanzRechtsanwältin S. aus Köln als Beistand bestellt.Gründe: Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Pro-zeßkostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S. beizuordnen. DieserAntrag ist in der Form begründet, daß die gesetzlichen Voraussetzungen fürdieBestellung eines Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1Buchst. a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen,wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Bei-standsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Land-gericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 7. Juli 2003 nur Pro-zeßkostenhilfe bewilligt.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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