BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 512/12 vom 15. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15 . Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei ne andere Schwur - gerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (in einem mi n- derschweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt a uf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. 1. Die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatablauf sind für das Revisionsgericht nicht in hinreichendem Maße nachvollziehbar, so dass auch die sonstigen Feststellungen einer Überprüfbarkeit entzoge n sind. a) Das Landgericht hat festgestellt (UA S. 14 f.), der 71 - jährige Ang e- klagte sei unter Mitführen seiner Pistole aus seiner Wohnungstür im ersten Obergeschoss in den Hausflur getreten, weil er befürchtete, der später Getötete habe seine - des Ang eklagten - Ehefrau angegriffen, die im Erdgeschoss die Treppe reinigte. Er habe nach ihr gerufen. Dies habe der Geschädigte gehört, 1 2 3 - 3 - der zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor der Tür seiner eigenen W ohnung im 2. O b ergeschoss gewesen sei. Er sei daraufhin di e Treppe wieder hinabgega n- gen, wobei er - wie üblich - absichtlich besonders laut und provozierend aufg e- stampft habe. Vor der Wohnungstür des Angeklagten führe links im rechten Wi nkel die Treppe sieben Stufen na ch oben auf ein Zwischenpodest, dann in ent gegeng e- setzter Richtung sieben Stufen ins 2. Obergeschoss. Vor der Tür des Angekla g- ten sei der Flur erleuchtet gewesen, die Treppe habe im Dunkeln gelegen. Der Angeklagte habe seine Waffe durchgeladen und mit ausgestrecktem Arm "auf ahrgenommene Körpermitte" des Geschädigten g e- zielt. Dieser habe sich zu diesem Zeitpunkt auf der oberen Hälfte der Treppe auf dem Weg nach unten befunden. Er habe in diesem Moment lautstark "Bumm" gerufen. Nun habe der Angeklagte auf den sich bewegenden Ge sch ä- digten geschossen. Diese r habe da bei von oben gesehen auf der zweiten Stufe vor dem Zwischenpodest gestanden und dem Angeklagten die Körpervorde r- seite zugewandt. Der Schuss habe ihn in 105 cm Höhe vorne rechts getroffen und sei - nach Ablenkung durch e ine n Beckenknochen na ch oben - hinten links in 108 cm Höhe ausgetreten, habe also den Bauchraum annähernd horizontal durchquert. Der Angeklagte ging nach der Schussabgabe in s e ine Wohnung zurück und zerlegte die Pistole. Sodann kam seine Ehefrau in die Woh nung. Er berichtete ihr, er habe auf ihren Sohn geschossen und glaube, ihn getroffen zu haben. Daraufhin rief die Zeugin den polizeilichen Notruf an. Erst danach suc h- te sie ihren Sohn. Dieser kam ihr "von oben in Richtung Zwischenpodest en t- gegen" und legte sich dort hin. Er verstarb kurze Zeit später infolge Verblutens. b) Der Ablauf kann sich so wie geschildert nicht zugetragen haben. Wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt der Schussabgabe die obere der beiden Treppenhälften hinabging, wandte er dem Angekla gten nicht die Körpervorde r- 4 5 - 4 - seite, sondern den Rücken zu. Es ist daher nicht erklärlich, wie ihn der Schuss vorne rechts in den Bauch treffen konnte. Auch die annähernd horizontale Durchquerung des Bauchraums ist mit der vom Landgericht angenommenen Positio n der Beteiligten kaum vereinbar, da der Geschädigte danach minde s- tens neun Treppenstufen höher als der Angeklagte stand. c) Auf der Grundlage dieser für das Revisionsgericht nicht auflösbaren Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung erwe i se n sich au ch weitere Fes t- stellungen als unzureichend. So ist etwa nicht nachvollziehbar, dass der G e- schädigte seiner Mutter, als diese geraume Zeit nach der Schussabgabe n a ch oben ging , (immer noch) auf der oberen Treppe vor dem Zwischenpodest en t- gegenkam (UA S. 17) . Er müsste danach zunächst wieder in Richtung seiner Wohnung gegangen sein. Unklar bleibt ebenso, wie der Angeklagte von seiner Wohnungstür aus auf die "Kö r permitte" des Geschädigten zielen konnte, wenn dieser sich nicht auf der unteren, sondern der um 18 0 Grad versetzten oberen Treppenhälfte - also vermutlich auch hinter einem Geländer - befand. 2. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Festste l- lungen zum äußeren Tathergang auch die Feststellungen zum subjektiven Vo r- stellungsbild des Angeklagten neu zu treffen haben. Die Ansicht des Landg e- richts, eine Notwehr lage - oder deren irrtümliche Annahme - scheide schon w e- gen der weiten Entfernung des Geschädigten aus, erscheint bedenklich, denn nach den Feststellungen betrug die Entfernun g nur die Tiefe von neun Tre p- penstufen, also etwa zwei Meter. Soweit im Urteil Einlas s ungen des Angekla g- ten und Feststellungen zu dessen subjektiven Vorstellungen wi e dergegeben sind (UA S. 23 f.), wird nicht hinreichend deutlich, welche dieser Feststellung en auf Schlussfolgerungen des Tatrichters beruhen und auf welche konkreten Frage n der Angeklagte etwa ge äußert hat, er habe sich "keine Gedanken g e- macht, was der Geschädigte als nächstes machen werde, und dennoch g e- 6 7 - 5 - schossen" (UA S. 23), oder ihm sei "bewus st gewesen, dass die Abgabe eines Schusses in Richtung eines Menschen im Allgemeinen und auch im konkr e te n Fall des Geschädigten immer tödlich sein kann, unabhängig davon, wohin g e- nau gezielt wird" (UA S. 25); es sei "als allgemein bekannt anzusehen, dass ein Schus s aus einer Handfeuerwaffe tödlich sein könne" (UA S. 25). Dass sich aus diesen, teilweise auch in sich schwer verständlichen Äußerungen "zwan g- los" das voluntative Element des Tötungsvorsatzes ergebe, wie das Landg e- richt meint, ist nicht bedenkenf rei und bedürf t e jedenfalls näherer Begründung. Schließlich wird der neue Tatrichter sich - gegebenenfalls unter Zuzi e- hung eines Sachverständigen - mit der Frage auseinanderzusetzen haben, aufgrund welcher Überlegungen, Zustände o der Motive der Angeklag te - eine "solide, unauffällige Persönlichkeit" (UA S. 29) ohne Vorstrafen - , der kreb s- krank und zu 80 % behindert ist, sich zum Tatzeitpunkt entschlossen haben könnte, den schwer persönlichkeitsgestörten, extrem aggressiven 44 - jähr igen Sohn seiner Ehefrau , der ihn seit Jahren immer wieder auch körperlich angriff und dessen Übergriffen sich der Angeklagte nur dadurch entziehen konnte, 8 - 6 - dass er vor ihm aus dem Haus floh und sich täglich viele Stunden in der Stadt auf h ie l t, zu er schießen, ohne dass eine Steig erung der üblichen Angriffsintens i- tät zu erkennen war. Becker Fischer Appl Schmitt Kr ehl
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