BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 512/14 vom 14. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalb unde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2015 g e- mäß § 154 Abs. 2 sowie § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 15. August 2014 wird das Verfa hren im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatska s- se zur Last. 2. Das vorgenannte Urteil wird a ) im Schuld - und im Strafausspruch klarstellend dahin neu g e- fasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird; b ) im Ausspruch über die Einziehungsanordnung auf gehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmi t- tels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3 . Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landge richt hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und "weil er sich ohne e r- forderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz im Bu n- desgebiet aufgehalten hat und vollziehbar ausreis epflichtig war und tateinhei t- lich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz in das Bundesgebiet eingereist ist und sich darin aufgehalten hat" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentschei dung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf A n- trag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat d en aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein; die bisher getroff e- nen Feststellungen belegen die Annahme tateinheitlic her Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz nicht zweifelsfrei. 2. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zu m Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat den Schuld - und Strafausspruch insoweit klarst ellend neu gefasst. 3. Die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betä u- bungsmittel und Betäubungsmittelutensilien hat keinen Bestand , weil sie inhal t- lich zu unbestimmt ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift ausg eführt: 1 2 3 4 5 - 4 - "Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstr e- ckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 74 Rn. 4 m.w.N.). Eine wie hier e r- folgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ - RR 2009, 384). Insbesondere kann der Senat hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittelutens i- lien auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entsch e i- dung treffen, da die Urteilsgründe hierzu nicht die erforderlichen Angaben enthalten. Zwar mögen die einzuziehenden Betä u- bungsmittel unter zu Hilfenahme der Urteilsgründe - wenn auch mit Schwierigkeiten - näher zu konkretisieren sein (vgl. UA S. 6 f.). D ie in der Einziehungsanordnung genannten Betäubungsmi t- telutensilien sind hingegen nicht hinreichend genau bestimmbar, zumal die in den Urteilsgründen erwähnte und sichergestellte Feinwaage gesondert eingezogen wurde (UA S. 7, 14)." - 5 - Dem vermag sich der Se nat nicht zu verschließen. Die Sache bedarf d a- her insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 6
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