ECLI:DE:BGH:2016:110216B2STR5 12.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 512/15 vom 11. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 11. Februar 201 6 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 18. Juni 2015, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und w e- gen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 91 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ve rurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzl i- cher Körperverletzung Fall 1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Das 1 2 - 3 - Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte zu r Tatzeit voll schuldfähig gewesen ist, nicht tragfähig begründet. a) Nach den Feststellungen begab sich der zur Tatzeit 26 Jahre alte, u n- ter Führungs aufsicht und unter Betreuung stehende Angeklagte am Abend des 11. November 2014 zu seiner Nachbarin, der 67 Jahre alten Nebenklägerin A . . Er hatte spontan den Entschluss gefasst, sie auszurauben, weil er wusste, dass die Nebenklägerin, mit der er eine kurze intime Beziehung geführt hatte, stets erhebliche Bargeldbeträge in ihrer Wohnung aufbewahrte . Er führte eine Plastiktüte mit sich, um sie der Nebenklägerin über den Kopf zu stülpen , damit sie ihn nicht als Täter identifiziere; außerdem hatte er Schnürsenkel als Fesselwerkzeug bei sich. In Ausführung seines Tatentschlusses klingelte er an der Tür seiner Nachbarin, stülpte der ih m die Haustüre öffnenden und ihn e r- kennenden Nebenklägerin die Plastiktüte über den Kopf und brachte sie zu B o- den . Er wü rgte die sich wehrende Nebenklägerin mehrfach fast bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit und nahm dabei eine mögliche Verletzung des Tatopfers billigend in Kauf. Er fesselte sie mit Hilfe der Schnürsenkel, trug sie in das Schlafzimmer und legte sie auf das Bett. Anschließend n ahm er aus ihr er Brie f- tasche einen Bargeldbetrag in Höhe von 1.200 an sich und verließ die Wo h- nung unter Mitnahme weiterer Wertgegenstände . Die Nebenklägerin erlitt me h- rere Prellungen. De r Angeklagte begab sich zu Bekannten, mit dene n er zuvor den Abend verbracht hatte und denen er die Tat gestand. Nachdem diese ihn deshalb der Wohnung verwiesen hatten, begab er sich zu einem Freund, b e- suchte mit diesem eine Spielothek und schließlich ein Bordell . Am Folgetag wurde der Angeklagte fest genommen, als er seiner täglichen Meldepflicht auf einem Pol izeirevier nachkam. 3 - 4 - b) Die Ausführungen, mit denen das sachverständig beratene Landg e- richt die Annahme voller Schuldfähigkeit begründet hat, halten revisionsgerich t- licher Überprüfung nicht sta nd. aa) Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbeg e- hung aufgrund ein er festgestellten Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert oder im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter unter Da rlegung der fachwissenschaftlichen Beurteilung durch den Sachverständigen, letztlich aber ohne Bindung an dessen Ausführungen, in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 19. November 2014 4 StR 497/14 ) . Schließt er sich dabei der Beu rteilung des Sachverstä n- digen an, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen in den Urteilsgründen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rsp r . ; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. November 2014 4 StR 497/14 ; Beschluss vom 2. Oktober 2007 3 StR 412/07, NStZ - RR 2008, 39). bb) Hieran fehlt es . Die Urteilsausführungen sind auf die Mitteilung b e- schränkt, dass der Sachverständige bei dem zur Tatzeit 2 6 Jahre alte n Ang e- klagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional - instabilen und dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen sowie bei einem Intelligenzquotienten von 59 eine leichte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung diagnost i- ziert und ausgeführt Einschränkung seiner Schuldfähigkeit ergebe. Nähere Ausführungen des Sachverständigen zu Art und Ausmaß des beim Angeklagten vorliegenden St ö- rungsbilds sowie zu seinem Einfluss auf die Tatbegehung en thält das Urteil nicht. Zwar ist im Rahmen der Prüfung des Hangs im Sinne des § 66 StGB ausgeführt, dass der Angeklagte sämtliche Kriterien einer dissozialen Persö n- lichkeitsstörung erfülle; darüber hinaus findet sich im Rahmen der Gefährlic h- 4 5 6 - 5 - keitsprognose d er Hinweis des Sachverständigen, dass die beim Angeklagten Risikofaktor für künftige Delinquenz anzusehen sei. Dies und der Hinweis auf wie die ebenfalls sachverständig b e- des Angeklagten wecken Zweifel an der Einschätzung der Sachverständigen, der Angeklagte habe zum Tatzeitpunkt nicht nur das Unrecht seines Tuns in vollem Umfang einsehen, sondern auch nach dieser Einsicht handeln können. Angesichts der Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, der sich bereits als Jugendlicher und zuletzt im Frühsommer 2014 in psychiatrischer Behandlung befunden hat, ka nn der Schuldspruch wegen Raubes keinen B e- stand haben. Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf neuer Ve r- handlung und Entscheidung. 2. Auch die Verurteilung wegen Weisungsverstoßes in der Führungsau f- sicht in 91 Fällen kann keinen Bestand habe n . Insoweit fehlt es bereits an den e rforderlichen Feststellungen. a) § 145a StGB gleicht eine r Blankettvorschrift, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung ausgefüllt wird; erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Nor m mit Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136 , 138 ; Beschluss vom 19. August 2015 5 StR 27 5/15, StraFo 2015, 471 , 472 ). Verstöße gegen unbestimmte, unzulässige oder unz u- mutbare Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begrü n- den. Dabei handelt es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, de s- sen Vorliegen der Tatrichter in d en Urteilsgründen darzutun hat (BGH, aaO). 7 8 - 6 - In Anbetracht des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen ermö g- licht, muss auch der Beschluss über die Führungsaufsicht jedenfalls auszug s- weise wiedergegeben werden, damit geprüft werden kann, ob im Führungsau f- sichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt ist, dass es sich bei den in R e- de stehenden Weisungen um gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte We i- sungen handelt (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471, 472; vgl. OLG Karlsruhe, NStZ - RR 2011, 30). b) Hieran fehlt es. Das angegriffene Urteil gibt weder die Führungsau f- sichtsbeschlüsse noch die darin enthaltenen Weisungen im Einzelnen wieder. Ausführun gen zu Bestimmtheit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Weisungen enthält das angegriffene Urteil nicht. Bei dieser Sachlage können die Schuldsprüche keinen Bestand haben. Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Für das n eue Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass das vom Angeklagten pauschal abgelegte Geständnis , er habe regelmäßig Cann a- bis konsumiert, einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen sein wird. Hierbei wird insbesondere zu würdigen sein, dass der den Angeklagten im Rahmen des Programms zur Betreuung besonders rückfallgefährdeter Sexual - straftäter betreuende Polizeibeamte H . bekundet hat, dass die wö - chentlich oder zweiwöchentlich durchgeführten Urinkontrollen sämtli ch unauffä l- lig waren und e r den Angeklagten nie unter dem Einfluss von Betäubungsmi t- teln stehend angetroffen ha t. Dies und der Umstand, dass der an einer Intell i- genzminderung leidende Angeklagte sich soweit ersichtlich grundlos selbst e- sem und in allen anderen Fällen einer besonders sorgfältigen und kritischen Prüfung zu unterziehen. 9 10 11 - 7 - 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Maßr e- gelausspruchs nach sich. Fis cher Appl Ott Zeng Bartel 12
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