ECLI:DE:BGH:2017:270717B2STR512.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 512/16 vom 27. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 3 56a StPO am 27. Juli 2017 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. Juli 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2017 wird auf seine Kosten z u- rückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Juli 2016 als unbegründet ve rworfen. Mit Schre i- ben vom 21. Juli 2017, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 24. Juli 2017, erhebt die Verteidigerin des Verurteilten ohne jede Begründung die Anhörung s- rüge. 2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Zwar ist es vo r- lie gend unschädlich, dass dem Vorbringen der Anhörungsrüge nicht zu en t- nehmen ist, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtl i- chen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass dem Verurteilten ein Abdruck der Entsche idung des Senats am 17. Juli 2017 ausgehändigt worden ist. Damit ist die Wochenfrist, innerhalb derer die Anh ö- rungsrüge zu erheben ist, gewahrt. Die Unzulässigkeit der Rüge ergibt sich j e- doch aus dem Umstand, dass sie keine Begründung für den behaupteten G e- hörsverstoß enthält (vgl. Meyer - Goßner/Schmi t t, StPO, 60. Aufl. , § 356a Rn. 7). 1 2 - 3 - 3. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehö rt worden ist, noch hat er bei seiner Entsche i- dung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder de s- sen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger entscheidung s- erheblicher Weise verletzt. 4. Die Kostenentscheidung folgt a us einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 1 StR 579/15, NStZ - RR 2016, 351). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube 3 4
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