ECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR512.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 512/16 vom 5. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführ ers am 5. Juli 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Juli 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Festste l- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ents cheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: r- Freiheitsstr a- fe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen entschlossen sich die A ngeklagte n D . , W . und Wi . , eine Ge ldforderung in Höhe von 100 ,00 Euro, die dem Angeklagten W . gegen den G eschädigte n aus einem Drogengeschäft zustand , gewaltsam einzutreiben . Sie kamen überein, den Geschädigten R . in seiner Wohnung aufzusuchen und durch massive Einschüchterung , er forde r- lichenfalls auch mit Gewalt , zur Begleichung der Schuld zu veranlassen . Weil er den Angeklagten W . sollte der Geschädigte 400 ,00 Euro 1 2 - 3 - bezahlen; ersatzweise sollte er zur Übergabe von Gegenstände n in einem en t- sprechenden Gegen wert als Pfand gezwungen werden, die er gegen Zahlung der geforderten Geldsumme zurückerhalten sollte. In Umsetzung dieses Tatentschlusses kündigte der Angeklagte Wi . , der mit dem Geschädigten R . befreundet war, diesem mit einer Kurznach - richt an, dass er ihn in seiner Wohnung aufsuchen werde er etwas mit ihm zu bereden habe . Alle drei Angeklagten begaben sich daraufhin zur Wohnung des Geschädigten R . . Dabei führte der Angeklagte W . mit Wissen und Billigung der beiden Mitangeklag ten ein in eine Stabtaschenlampe integriertes Elektroschockgerät mit sich , das ebenso wie eine Pistolenattrappe, die einer der drei Angeklagten mit sich führte , zur Einschüchterung des Geschädigten eingesetzt werden sollte. Der Angeklagte Wi . klinge lte an der Haustür des Geschädigten , während die anderen beiden Angeklagten sich in der Nähe des Wohnanwesens verbargen. Nachdem der Geschädi g te aus dem Fenster geschaut und sich ve r- gewissert hatte, dass der Angeklagte Wi . alleine vor dem Eingang des Mehrfamilienhauses stand, öffnete er die Haustüre und ließ den Angeklagten Wi . in die Wohnung ein. Wie vorab mit den Mitangeklagten verabredet, begab sich der Angeklagte Wi . sodann unter einem Vorwand zur Woh - nungstür, betätigte den Türöffner fü r die Haustür und öffnete die Wohnungstüre, um den beiden Mitangeklagten unbemerkt den Zutritt zu r Wohnung zu ermögl i- chen. Anschließend kehrte er in das Wohnzimmer zurück und unterhielt sich mit dem ahnungslosen Geschädigten, der zu Abend aß. Wenig später stürmten die Angeklagten W . und D . in das Wohnzimmer . Der Angeklagte W . und betätigte deutlich optisch und akustisch wahrnehmbar das Elektroschockgerät und forderte die Zahlung von 400 ,00 E uro. Einer der Angeklagten ergriff das Handy des 3 4 - 4 - Geschädigten und legte es weit entfernt vom Geschädigten ab, um zu verhi n- dern, dass er Hilfe herbeihole . Einer der Angeklagten zog demonstrativ die Pistolenattrappe und legte sie für den Geschädigten, der hierdurch eing e- schüchtert werden sollte, deutlich wahrnehmbar auf einem Schreibtisch ab. Der Angeklagte D . versetzte dem Geschädigten zwei Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht, wodurch dieser eine leichte Schwellung im G e- sicht erlitt . Sodan n forderte der Angeklagte W . den Geschädigten auf, 400 ,00 Euro herauszugeben . Nachdem dieser erklärt hatte, nicht über einen n- zimmer nach Wertgegenständen um und beme r kten sofort d ie Spie le konsole ' Playstation 4 ' woraufhin der Angeklagte D . deren Herausgabe forder - te. Der Geschädigte R . packte daraufhin unter dem Eindruck des Gesche - hens und aus Furcht vor weiteren Übergriffen die Spiel e konsole nebst Zubehör in eine Plast iktüte und händigte sie dem Angeklagten D . aus. Der Ange - klagte W . erklärte R . verließen die Angeklagten die Wohnung. 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte D . sich der mittäterschaftlich begangenen (besonders) schweren räuberischen E r- pressung schuldig gemacht hat . Anhaltspunkte dafür, dass er irrig von einer tatsächlich bestehenden Geldforderung des Angeklagten W . in der genann - ten Höhe ausgegangen sein könnte, bestünden nicht. 3. Dies hält worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutre f- fend hingewiesen hat rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Der Täter, der die Herausgabe e ines Gegenstands als Pfand zur S i- cherung einer tatsächlich nicht bestehende n Forderung erzwingt, verschafft sich 5 6 7 - 5 - dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19). Anders kann es jedoch in Fallkonstellationen der zwangsweise n Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Fo r- derung oder in Fällen liegen , in denen der Täter vom Bestehen einer Forderung ausgeht (vgl. BGH, Besc hluss vom 14. Juni 1982 4 StR 255/8 2 , NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; B e- schluss vom 26. Februar 1998 4 StR 54/98, NStZ - RR 1998, 235 , 236 ; LK - StGB/Vogel, 12. Aufl. § 253 Rn. 29 ; differenzierend Bernsmann, NJ W 1982, 2214 ). Ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei bestehender fälliger und einredefreier Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Er pressung in der Regel aus , weil der Täter nicht in der A b- sicht handelt , sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 1989 2 StR 540/89, juris Rn. 3 ; BGH, B e- schluss vom 14. Juni 1982 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216 ; Beschluss vom 26. Februar 1998 4 StR 54/98, NStZ - RR 1998 , 235 , 236 ). b) Vor diesem Hintergrund ist für eine Strafbarkeit des Angeklagten D . wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ( §§ 253, 255 StGB ) entscheidend , welche Vorstellungen er in Bezug auf die dem Angekla g- ten W . gegen den Geschädigten R . zustehenden Geldforderung h atte . Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte W . den Angeklag - ten D . vor der Tat darüber in formiert habe , dass der Geschädigte R . ihm aus einem Drogengeschäft 100 ,00 Euro schulde. Diese Feststellung fi n- det jedoch in den Beweiserwägungen keine Stütze. Insoweit hat der Genera l- bundesanwalt ausgeführt: 8 - 6 - Weder der Angeklagte noch die Mitangeklagten W . und Wi . haben ausweislich ihrer in den Urteilsgründen wiederge - gebenen Einlassungen eingeräumt, dass der Hintergrund und die tatsächliche Höhe der Forderung im Vorfeld der Tat erörtert wu r- den. Der Angek lagte hat sich dahingehend eingelassen, dass ihm . und dem Geschädigten nicht bekannt gewesen seien; er habe nicht g e- wusst, in welcher Höhe der Geschädigte Schulden bei W . ge - habt habe und woraus diese res ultierten (UA S. 36/37). W . hat erklärt, dass Wi . gewusst habe, dass der Geschädigte auf - r- . . 24). Wi . hat an - . von R . Geld zurück haben wollte und von R . vertröstet wurde (UA S. 30). b) Dass der Geschädigte auf dessen Bekundungen sich das Landgericht maßgeblich stützt Angaben zu den Abs prachen der Angeklagten vor der Tat gemacht hat, geht aus den Urteil s- gründen nicht hervor und liegt im Hinblick darauf, dass diese in seiner Abwesenheit erfolgten, auch fern. c) Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen in der Wo h- nung des Geschädig ten (UA S. 17 - 20) lassen nicht erkennen, dass die Herkunft der Forderung von W . aus - r- langten Geldbetrag zumindest während der Tat zur Sprache g e- kommen sind. - 7 - d) In Anbetracht der B esonderheiten des Falls versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte wusste oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnete, dass die Tat der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung diente. Vor dem Hintergrund, dass W . nach den Fests tellungen tatsächlich einen wenn auch im Vergleich zu der geforderten Summe geringeren und zivilrech t- lich nicht durchsetzbaren Anspruch gegen den Geschädigten hatte, ist es nicht fernliegend, dass er den Angeklagten und W i. entsprechend der von der Strafkammer nicht gewürdig - ten Einlassungen der Angeklagten lediglich pauschal darüber informierte, der Geschädigte habe Schulden bei ihm, und die Angeklagten daraufhin übereinkamen, deren Bezahlung gemei n- sam mit Nötigungsmitteln einzufordern. D a das Landgericht sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinandergesetzt hat, liegt ein E r- örterungsmangel vor, der dem Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung die Grundlage entzieht. D iesen Ausführungen tritt der Senat bei . Diese r Erörterungsmangel entzieht der Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung die Grundlage und führt auch zum Wegfall des für sich genommen rechtsfehlerfrei en Schuldspruch s wegen gefährlicher Körperverletzung. 9 10 - 8 - Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Krehl Zeng Bartel Grube Richter am BGH Schmidt ist an der Unterschrifts - leistung gehindert. Krehl 11
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