ECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR512.16.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 512/16 vom 5. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführ ers am 5. Juli 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 12. Juli 2016 , soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II.1 . der Urte ilsgründe b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidu n g , auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Rev ision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen r- Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer G e- samtf reiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und die Verwa l- tungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Tei l- erfolg und führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1. der Urteilsgründe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe ; im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den insoweit getroffenen F eststellungen entschlossen sich die Angeklagten Wi . , W . und D . , eine Geldforderung in Höhe von 100 ,00 Euro, die dem Angeklagten W . gegen den Geschädigten aus einem Drogengeschäft zustand, gewaltsam einzutreiben. Sie kamen überein, den G e- schädigten R . in seiner Wohnung aufzusuchen und durch massive Ein - schüchterung, erforderlichenfalls auch mit Gewalt, zur Begleichung der Schuld zu veranlassen. Weil er den Angeklagten W . Geschädigte 400 ,00 Euro be zahlen; ersatzweise sollte er zur Übergabe von Gegenständen in einem entsprechenden Gegenwert als Pfand gezwungen werden, die er gegen Zahlung der geforderten Geldsumme zurückerhalten sol l- te. In Umsetzung dieses Tatentschlusses kündigte der Angeklagte W i . , der mit dem Geschädigten R . befreundet war, diesem mit einer Kurznach - 1 2 3 - 4 - des Geschädigten R . . Dabei führte der Angeklagte W . mit Wissen und Billigung der beiden Mitangeklagten ein in eine Stabtaschenlampe integriertes Elektroschockgerät mit sich, das ebenso wie eine Pistolenattrappe, die einer der drei Angeklagten mit sich führte , zur Ei nschüchterung des Geschädigten eingesetzt werden sollte. Der Angeklagte Wi . klingelte an der Haustür des Geschädigten, während die anderen beiden Angeklagten sich in der Nähe des Wohnanwesens verbargen. Nachdem der Geschädigte aus dem Fenster gescha ut und sich ve r- gewissert hatte, dass der Angeklagte Wi . alleine vor dem Eingang des Mehrfamilienhauses stand, öffnete er die Haustüre und ließ den Angeklagten Wi . in die Wohnung ein. Wie vorab mit den Mitangeklagten verabredet, begab sich der Angek lagte Wi . sodann unter einem Vorwand zur Woh - nungstür, betätigte den Türöffner für die Haustür und öffnete die Wohnungstüre, um den beiden Mitangeklagten unbemerkt den Zutritt zur Wohnung zu ermögl i- chen. Anschließend kehrte er in das Wohnzimmer zurück und unterhielt sich mit die Angeklagten W . und D . in das Wohnzimmer. Der Angeklagte W . und betätigte deutlich optisch und akustisch wahrnehmbar das Elektroschockgerät . Einer der Ang e- klagten ergriff das Handy des Geschädigten und legte es weit entfernt vom G e- schädigten ab, um zu verhindern, dass er Hilfe herbeihole. Einer der Angekla g- ten zog demonstrativ die Pistolenattra ppe und legte sie für den Geschädigten, der hierdurch eingeschüchtert werden sollte, deutlich wahrnehmbar auf einem Schreibtisch ab. Der Angeklagte D . versetzte dem Geschädigten zwei Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht, wodurch dieser ein e leichte Schwellung im Gesicht erlitt. Sodann forderte der Angeklagte W . den Ge - schädigten auf, 400 ,00 Euro herauszugeben. Nachdem dieser erklärt hatte, 4 - 5 - jetzt im Wohnzimmer nach Wertgegenständen um und bemerkten sofort die . deren Her - ausgabe forderte. Der Geschädigte R . packte daraufhin unter dem Eindruck des Geschehens und aus Furcht vor weiteren Übergriffen die Spiel e konsole nebst Zubehör in eine Plastiktüte und händigte sie dem Angeklagten D . aus. Der Angeklagte W . erklärte R . - halten würde, sofern er bis zum Ende des Monats 400 ,00 Anschließe nd verließen die Angeklagten die Wohnung. 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte Wi . sich der mittäterschaftlich begangenen (besonders) schweren räuberischen Erpre s- sung schuldig gemacht habe. Anhaltspunkte dafür, dass er irrig von ei ner ta t- sächlich bestehenden Geldforderung des Angeklagten W . in Höhe der gefor - derten 400,00 Euro aus gegangen sein könnte, bestünden nicht. 3. Dies hält worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutre f- fend hingewiesen hat rechtlicher Üb erprüfung nicht stand. a) Der Täter, der die Herausgabe eines G egenstands als Pfand für eine tatsächlich nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmi t- telbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil (BGH, Beschlus s vom 13. April 2011 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bere i- cherungsabsicht 19). Anders kann es jedoch in Fallkonstellationen der zwangsweise n Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Ford e- rung oder in Fällen liegen , in denen der Täter irri g vom Bestehen einer Ford e- rung ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 4 StR 255/82 , NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 4 StR 54/98, NStZ - RR 1998, 235 , 236 ; LK - StGB/Vogel, 12. Aufl. § 253 Rn. 29; differenzierend Bernsmann, NJW 1982, 5 6 7 - 6 - 2214). Ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei Bestehen einer fälligen und einredefreien Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherun gsmittels zu nötigen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter nicht in der A b- sicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 1989 2 StR 540/89, juris Rn. 3 ; BG H, Beschluss vom 14. Juni 1982 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Fe b- ruar 1998 4 StR 54/98, NStZ - RR 1998, 235 , 236 ). b) Vor diesem Hintergrund ist für eine Strafbarkeit des An geklagten Wi . wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) entscheidend, welche Vorstellungen er in Bezug auf die dem Angekla g- ten W . gegen den Geschädigten R . zustehenden Geldforderung hatte. Zwar hat das Landgericht fe stgestellt, dass der Angeklagte W . den Angeklag - ten Wi . vor der Tat darüber informiert habe, dass der Geschädigte R . ,00 Euro schulde. Diese Feststellung fi n- det jedoch in den Beweiserwägungen keine Stütze. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: Weder der Angeklagte noch die Mitangeklagten W . und D . haben ausweislich ihrer in den Urteilsgründen wiederge - gebenen Einlassungen eingeräumt, dass der Hintergrund und die tatsächliche Höh e der Forderung im Vorfeld der Tat erörtert wu r- W . von R . Geld zurück haben wollte und von R . ver - . hat erklärt, dass der Angeklagte gewusst habe, dass der Geschädigte aufgesucht werden sollte, 8 9 - 7 - D . . noch Geld be - 24). D . hat sich dahingehend eingelas - . und dem Geschädigten nicht bekannt gewesen seien; er habe nicht gewusst, in welcher Höhe der Geschädigte Schulden bei W . gehabt habe und woraus diese resultierten (UA S. 36/37). b) Dass der Geschädigte auf dessen Bekundun gen sich das Landgericht maßgeblich stützt Angaben zu den Absprachen der Angeklagten vor der Tat gemacht hat, geht aus den Urteil s- gründen nicht hervor und liegt im Hinblick darauf, dass diese in seiner Abwesenheit erfolgten, auch fern. c) Die Feststellun gen zum eigentlichen Tatgeschehen in der Wo h- nung des Geschädigten (UA S. 17 - 20) lassen nicht erkennen, dass die Herkunft der Forderung von W . - r- langten Geldbetrag zumindest wäh rend der Tat zur Sprache g e- kommen sind. d) In Anbetracht der Besonderheiten des Falls versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte wusste oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnete, dass die Tat der Durchsetzung einer nicht bestehenden Fo rderung diente. Vor dem Hintergrund, dass W . nach den Feststellungen tatsächlich einen wenn auch im Vergleich zu der geforderten Summe geringeren und zivilrech t- lich nicht durchsetzbaren Anspruch gegen den Geschädigten hatte, ist es nicht fernlieg end, dass er den Angeklagten und - 8 - D . entsprechend der von der Strafkammer nicht gewür - digten Einlassungen der Angeklagten lediglich pauschal da r- über informierte, der Geschädigte habe Schulden bei ihm, und die Angeklagten daraufhin übereinkamen, d eren Bezahlung g e- meinsam mit Nötigungsmitteln einzufordern. Da das Landgericht sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinandergesetzt hat, liegt ein Erörterungsmangel vor, der dem Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung die Grundlage en tzieht. 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt auch zur Aufhebung der Veru r- teilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverle t- zu bedenken haben, dass die mittäterschaftliche Be teiligung an e i- ner (gefährlichen) Körperverletzung einen Tatbeitrag voraussetzt, der zwar nicht in der eigenhändigen Vornahme von Verletzung s- handlungen bestehen, für die Tat jedoch objektiv förderlich sein (Senat, Urteil vom 5. Februar 1986 2 StR 640/85, BeckRS 1986, 31101559) und ebenso wie der auf die gemeinsame Begehung der Tat gerichtete Tatentschluss auf Grundlage einer nachprüfbaren Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Diese Erörterungsm ä ngel füh ren zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1 . der Urteilsgründe und zum Wegfall der Gesamtstrafe. 10 11 - 9 - Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Krehl Zeng Bartel Grube Richter am BGH Schmid t ist an der Unterschrifts - leistung gehindert. Krehl 12
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